Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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bensammlungen, die Finanzierung von Forschungsprogrammen oder Forschungspart- nerschaften umfassen (Abs. 2 Bst. a – h), und dem Ausgleich finanzieller Vorteile, welche aus der Nutzung (z.B. Vermarktung) von MGR und DSI über MGR von Ge- bieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, entstehen (Abs. 5). Die KdV wird zu einem späteren Zeitpunkt noch über ein System zur ausgewogenen Aufteilung der finanziellen Vorteile entscheiden. Ein solcher Mechanismus könnte Zahlungen durch den Nutzer der MGR beinhalten, die auf einem Prozentsatz der Einnahmen aus dem Verkauf dieser Produkte basieren (Abs. 7). Bis dieser Mechanismus durch die Ver- tragsstaaten beschlossen wird, sind die Industrieländer verpflichtet, einen jährlichen Betrag in der Höhe von 50 Prozent ihres Pflichtbeitrages (assessed contribution) zu entrichten. Diese Zahlungen werden in einen internationalen Fonds fliessen, insbe- sondere um Entwicklungsländer bei ihren Bemühungen zu unterstützen, den Schutz und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Hochsee zu gewährleisten (Abs. 6). Eine Vertragspartei kann zum Zeitpunkt der Annahme der Modalitäten des Mechanismus gemäss Absatz 7 eine Erklärung abgeben, womit diese bis zu 4 Jahren nicht für diese Partei wirksam werden (Abs. 8). Die Zahlungen gemäss Absatz 6 lau- fen während dieser Dauer für die erklärende Partei weiter.
Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die MGR oder DSI entweder auf nationaler oder auf internationaler Ebene in Repositorien und Datenbanken hinterlegt werden, die öffentlich zugänglich sind (Abs. 3). Der Zugang zu diesen MGR und DSI kann dabei an angemessene Bedingungen geknüpft werden, wie z.B. die Bewahrung der physischen Unversehrtheit der MGR oder die Erhebung von Gebühren für die Unter- haltung der Repositorien und Datenbanken (Abs. 4).
Die finanziellen Vorteile aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR und DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse werden von der KdV pe- riodisch überprüft. Dabei berücksichtigt sie die Empfehlungen des Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile (Abs. 10).
Art. 15 Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile
Der Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile legt u.a. Richtlinien für die Aufteilung der Vorteile gemäss Artikel 14 fest, sorgt für Transparenz und ge- währleistet eine ausgewogene und gerechte Aufteilung der finanziellen und nicht-fi- nanziellen Vorteile. Dazu richtet er u.a. Empfehlungen an die KdV. Er setzt sich zu- sammen aus 15 fachlich geeigneten Personen, welche von den Vertragsparteien benannt und von der KdV unter Berücksichtigung verschiedener Verteilungskriterien gewählt wird. Das Mandat und die Arbeitsmodalitäten des Ausschusses werden von der KdV festgelegt.
Art. 16 Überwachung und Transparenz
Überwachung und Transparenz von Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR und DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse werden durch Mitteilungen an den CHM, die periodische Berichterstattung der Vertragsparteien an den Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile und dessen Berichter- stattung und Richtlinien gemäss Absatz 3 gewährleistet.