Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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Teil III Massnahmen wie gebietsbezogene Managementinstrumente
einschliesslich Meeresschutzgebiete
Art. 17 Ziele
Die Ziele dieses Teils bestehen darin, schutzbedürftige Meeresgebiete ausserhalb na- tionaler Hoheitsbefugnisse zu erhalten und nachhaltig zu nutzen, um deren Resilienz zu bewahren und zu fördern sowie die Ökosystemleistungen der Meere zu erhalten. Dies soll durch ein umfassendes System gebietsbezogener Managementinstrumente mit ökologisch repräsentativen und gut vernetzten Meeresschutzgebieten, durch Zu- sammenarbeit und Koordinierung zwischen Staaten und internationalen Rechtsinstru- menten und Organen und durch die Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Umsetzung der Bestimmungen dieses Teils geschehen.
Art. 18 Anwendungsbereich
Gebietsbezogene Managementinstrumente gemäss diesem Teil, wie z.B. die Errich- tung von Meeresschutzgebieten, umfassen nur Gebiete ausserhalb nationaler Hoheits- befugnisse und bieten keine Grundlage für Souveränitätsansprüche.
Art. 19 - 21 Vorschläge für gebietsbezogene Managementinstrumente
Vorschläge für gebietsbezogene Managementinstrumente nach diesem Teil werden von den Vertragsparteien dem Sekretariat vorgelegt. Die Vorschläge werden auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informatio- nen und, sofern verfügbar, einschlägigem traditionellen Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften und unter Zusammenarbeit und unter Konsultation der massgeblichen Interessengruppen erstellt. Die wesentlichen Elemente, die in den Vor- schlägen enthalten sein müssen, sind in Artikel 19 Absatz 4 aufgeführt. Indikative Kriterien zur Identifikation von geeigneten Meeresgebieten sind in der Anlage I auf- gelistet und können bei Bedarf durch das wissenschaftlich-technische Organ zur Prü- fung und Annahme durch die KdV weiterentwickelt und überarbeitet werden. Dieses Organ kann auch weitere Anforderungen zum Inhalt der Vorschläge empfehlen.
Die Vorschläge werden nach Eingang öffentlich zugänglich gemacht und werden zur vorläufigen Überprüfung an das wissenschaftlich-technische Organ weitegeleitet, welches sicherstellt, dass die erforderlichen Angaben vorhanden sind. Auch das Er- gebnis dieser Überprüfung wird öffentlich zugänglich gemacht. Der Verfasser über- mittelt den Vorschlag nach Berücksichtigung der vorläufigen Überprüfung erneut an das Sekretariat, welches wiederum die Vertragsparteien unterrichtet, den Vorschlag öffentlich zugänglich macht und eine inklusive und transparente Konsultation gemäss Artikel 21 durchführt, welche allen Interessengruppen offensteht. Dabei werden ins- besondere die Staaten, die nach den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtli- chen Rahmen eingesetzten Organe sowie die zuständigen weltweiten, regionalen, sub- regionalen und sektoralen Organe, sowie indigene und ortsansässige Gemeinschaften, die Wissenschaftsgemeinschaft und die Zivilgesellschaft zur Stellungnahme aufge- fordert. Speziell bei der Konsultation berücksichtigt werden Küstenstaaten, insbeson- dere wenn die vorgeschlagene Massnahme Gebiete betrifft, die vollständig von der ausschliesslichen Wirtschaftszone von Staaten umschlossen sind.