Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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Der Verfasser des Vorschlags prüft die eingegangenen Stellungnahmen und legt den überarbeiteten Vorschlag dem wissenschaftlich-technischen Organ vor, welcher ihn beurteilt und Empfehlungen an die KdV richtet. Die Modalitäten des Konsultations- und Beurteilungsprozesses werden vom wissenschaftlich-technischen Organ noch weiter ausgearbeitet.
Art. 22 Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente
einschliesslich Meeresschutz
Die KdV fasst Beschlüsse zur Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschliesslich Meeresschutzgebiete und zu damit zusammenhängenden Massnahmen auf Grundlage des endgültigen Vorschlages und des Entwurfs des Bewirtschaftungs- plans sowie des wissenschaftlichen Rates und der Empfehlungen des wissenschaftlichtechnischen Organs. Falls die vorgeschlagenen Massnahmen in die Zuständigkeit von anderen einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zu- ständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen fallen, kann die KdV Empfehlungen an die Vertragsparteien jenes Übereinkommens und an die weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe richten, um die An- nahme einschlägiger Massnahmen in jenem Rahmen zu fördern. Sie kann zur Errei- chung der Ziele und die Durchführung dieses Teils auch einen Mechanismus zur För- derung der internationalen Zusammenarbeit und Koordinierung für bestehende gebietsbezogene Managementinstrumente einschliesslich Meeresschutzgebiete ent- wickeln.
Die Beschlussfassung nach diesem Artikel erfolgt unter Achtung der Zuständigkeiten der anderen einschlägigen Rechtsinstrumente und rechtlichen Rahmen sowie den zu- ständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen und unter Konsultation und Koordinierung mit diesen, damit deren Zuständigkeitsbereich nicht untergraben wird.
Die Beschlüsse und Empfehlungen gemäss diesem Teil dürfen die Wirksamkeit von Massnahmen, die in Bezug auf Gebiete innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse ange- nommen wurden, nicht beeinträchtigen und erfolgen unter gebührender Berücksichti- gung der Rechte und Pflichten aller Staaten nach UNCLOS. Wenn ein nach diesem Teil eingerichtetes gebietsbezogenes Managementinstrument später ganz oder teil- weise in die nationalen Hoheitsbefugnisse eines Küstenstaates übergeht, tritt der in die nationalen Hoheitsbefugnisse fallende Teil des gebietsbezogenen Managementin- struments unverzüglich ausser Kraft und der verbleibende Teil des gebietsbezogenen Managementinstruments wird von der KdV überprüft.
Art. 23 Beschlussfassung
Die Beschlussfassung dieses Teils erfolgt im Konsens. Wird ein solcher nicht erreicht, werden Beschlüsse mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen. Ein solcher Beschluss setzt voraus, dass die KdV mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien festgestellt hat, dass alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft sind. In den 120 Tagen zwi- schen Beschluss und Inkrafttreten kann jede Vertragspartei schriftlich Einspruch ge- gen den Beschluss erheben, wodurch sie durch den Beschluss nicht gebunden wird.