Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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Der Einspruch muss unter Angabe der Gründe gemäss Absatz 5 eingereicht werden und die einsprechende Partei ist verpflichtet, dem Beschluss gleichwertige Massnah- men zu treffen oder zumindest keine Handlungen zu unternehmen, die die Wirksam- keit des betroffenen Beschlusses beeinträchtigen würde, es sei denn, diese Massnah- men oder Handlungen sind für die Ausübung der Rechte und Pflichten der Einspruch erhebenden Vertragspartei nach dem UNCLOS unerlässlich. Die einsprechende Partei muss zudem der KdV in der folgenden Tagung und danach in regelmässigen Abstän- den Bericht zum Zweck der Überwachung und Überprüfung nach Artikel 26 erstatten. Eine Erneuerung des Einspruches ist nur unter den Bedingungen von Absatz 8 mög- lich und gilt ansonsten als automatisch zurückgenommen. Es ist also ein «Opting-out» von den Beschlüssen möglich, dieses ist jedoch begründungs-, berichterstattungs- und erneuerungsbedürftig.
Die Beschlüsse und Einwände dagegen werden öffentlich zugänglich gemacht und allen Staaten sowie den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen übermittelt.
Art. 24 Notmassnahmen
Die Bestimmungen dieses Artikels ermöglichen den Vertragsstaaten, kurzfristige Be- schlüsse zu fassen über die Annahme von temporären Notfall-Massnahmen zur Ab- wendung von schweren oder unumkehrbaren Schäden an der Biodiversität in Gebie- ten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse.
Art. 25 Durchführung
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass diejenigen Tätigkeiten, die ihren Hoheitsbe- fugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehen, gemäss den nach diesem Teil gefassten Beschlüssen durchgeführt werden. Es steht ihnen dabei frei, strengere Massnahmen anzuwenden.
Art. 26 Überwachung und Überprüfung
Die Vertragsparteien erstatten der KdV Bericht über die Durchführung der gebietsbe- zogenen Managementinstrumente und entsprechende Massnahmen. Die Berichte der Vertragsparteien und die Informationen und Überprüfungen werden vom Sekretariat öffentlich zugänglich gemacht. Das wissenschaftlich-technische Organ beurteilt die Wirksamkeit dieser Instrumente und macht Empfehlungen zuhanden der KdV, welche ggf. Anpassungen vornimmt.
Teil IV Umweltverträglichkeitsprüfungen
Art. 27 Ziele
Die Ziele dieses Teils bestehen insbesondere darin, die Bestimmungen von UNCLOS zu UVP ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu konkretisieren und sicherzustel- len, dass die von diesem Teil erfassten Tätigkeiten so geprüft und durchgeführt wer-