Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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den, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt vermieden, verringert und bewältigt werden. Dazu wird ein kohärenter Rahmen für UVP für Tä- tigkeiten in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse geschaffen. Die Kapa- zitäten der Entwicklungsländer sollen dafür gestärkt werden.
Art. 28 - 29 Verpflichtung zur Durchführung von
Umweltverträglichkeitsprüfungen
Die Vertragsstaaten müssen sicherstellen, dass UVP durchgeführt werden, wenn ge- plante Tätigkeiten, die in Meeresgebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden, eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schäd- liche Veränderungen der Meeresumwelt verursachen können. Die UVP muss im Ein- klang mit diesem Teil oder entsprechend dem innerstaatlichen Verfahren der Ver- tragspartei durchgeführt werden. Im letzteren Fall muss die Vertragspartei Informationen zu ihrem innerstaatlichen Verfahren via CHM zugänglich machen und sicherstellen, dass die Tätigkeit überwacht wird. Das wissenschaftlich-technische Or- gan kann gegenüber diesem Vertragsstaat Stellung nehmen.
Die Nutzung von UVP und dazugehörige Normen und die Zusammenarbeit soll auch mit anderen einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie bei den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen, gefördert werden. Eine Vorprüfung oder eine UVP einer geplanten Tätigkeit in Gebieten aus- serhalb nationaler Hoheitsbefugnisse muss nicht durchgeführt werden, wenn bereits eine äquivalente Vorprüfung oder UVP im Rahmen anderer einschlägiger Rechtsin- strumente oder rechtlicher Rahmen oder von zuständigen weltweiten, regionalen, sub- regionalen oder sektoralen Organen erfolgt. Auch in jenem Fall stellt die betreffende Vertragspartei sicher, dass der Bericht über die UVP über den CHM veröffentlicht wird.
Art. 30 Schwellenwerte und Faktoren für die Durchführung von
Umweltverträglichkeitsprüfungen
Hat eine geplante Tätigkeit möglicherweise mehr als nur geringfügige oder vorüber- gehende Auswirkungen auf die Meeresumwelt oder sind die Auswirkungen der Tä- tigkeit nicht bekannt oder werden sie nur unzureichend verstanden, so führt die Ver- tragspartei mit Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle über die Tätigkeit eine Vorprüfung der Tätigkeit durch. Wird aufgrund der Vorprüfung festgestellt, dass die Vertragspar- tei begründeten Anlass zu der Annahme haben muss, dass die Tätigkeit eine wesent- liche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeres- umwelt verursachen kann, so ist eine UVP durchzuführen. Der Artikel umfasst eine nicht-abschliessende Liste von Faktoren zur Ermittlung, ob eine Vorprüfung durch- geführt werden muss.
Art. 31 Verfahren für Umweltverträglichkeitsprüfungen
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass das Verfahren für die Durchführung einer UVP eine Vorprüfung, die Festlegung des Umfangs des Untersuchungsrahmens (Sco- ping), Massnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Bewältigung möglicher nach- teiliger Auswirkungen umfasst und eine öffentliche Bekanntmachung und Konsulta-