Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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tion stattfindet und ein Bericht über die UVP erstellt und veröffentlicht wird. Die Ver- tragsparteien können gemeinsame UVPs durchführen. Den Vertragsstaaten mit be- grenzten Kapazitäten wird eine Liste von Sachverständigen zur Verfügung gestellt, welche sie in der Durchführung und Bewertung von Vorprüfungen und UVP beraten und unterstützen können.

Art. 32 Öffentliche Bekanntmachung und Konsultation

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass eine geplante Tätigkeit rechtzeitig öffentlich bekanntgemacht wird, auch durch Veröffentlichung über den CHM und über das Se- kretariat. Zudem sollen alle Interessengruppen, insbesondere die von allfälligen Um- weltauswirkungen am stärksten betroffenen Staaten, die Möglichkeit zur Beteiligung erhalten, bevor ein Beschluss über die Genehmigung einer Tätigkeit gefasst wird. Die Vertragsparteien veröffentlichen eingegangene Stellungnahmen und die Art und Weise, in der sie berücksichtigt wurden. Die Vertragsparteien gewährleisten, unter Vorbehalt vertraulicher oder rechtlich geschützter Informationen, den Zugang zu In- formationen im Zusammenhang mit dem in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren für die UVP.

Art. 33 Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass für jede nach diesem Teil durchgeführte UVP ein entsprechender Bericht erstellt und dieser veröffentlicht wird. Etwaige Stellung- nahmen des wissenschaftlich-technischen Organs sind durch die betreffende Ver- tragspartei zu prüfen. Die minimalen Angaben im Bericht sind in Absatz 2 aufgeführt.

Art. 34 Entscheidung

Die Vertragspartei, deren Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle eine geplante Tätigkeit untersteht, ist verantwortlich für die Entscheidung, ob die Tätigkeit durchgeführt wer- den darf. Dabei muss sie der UVP voll Rechnung tragen. Eine Entscheidung, die ge- plante Tätigkeit zu genehmigen, wird erst dann getroffen, wenn die Vertragspartei unter Berücksichtigung von Verringerungs- und Bewältigungsmassnahmen festge- stellt hat, dass sie alle angemessenen Anstrengungen unternommen hat um sicherzu- stellen, dass die Tätigkeit in einer mit der Vermeidung erheblicher nachteiliger Aus- wirkungen auf die Meeresumwelt vereinbaren Weise durchgeführt werden kann. Die Entscheidungsgrundlagen werden öffentlich zugänglich gemacht.

Art. 35 - 36 Überwachung und Berichterstattung zu den Auswirkungen

genehmigter Tätigkeiten

Die Vertragsparteien sind verantwortlich für die ständige Überwachung der Auswir- kungen aller Tätigkeiten in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die sie genehmigen oder an denen sie sich beteiligen. Diese Kontrolle erlaubt es festzustellen, ob diese Tätigkeiten die Meeresumwelt verschmutzen oder nachteilige Auswirkungen auf sie haben können und die Bedingungen für die Genehmigung der Tätigkeit einge- halten werden.