Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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Die Vertragsparteien erstatten regelmässig Bericht über die Auswirkungen der geneh- migten Tätigkeit und die Ergebnisse der Überwachung und machen die Überwa- chungsberichte öffentlich zugänglich.
Art. 37 Überprüfung genehmigter Tätigkeiten und ihrer Auswirkungen
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Auswirkungen genehmigter Tätigkeiten überprüft werden. Sollten unvorhergesehene oder aus Verletzung der Genehmigungs- bedingungen hervorgegangene erhebliche Auswirkungen auftreten, so ist der Geneh- migungsbeschluss zu überprüfen und die KdV, die anderen Vertragsparteien und die Öffentlichkeit zu benachrichtigen. Die Vertragsparteien müssen zudem verlangen, dass Massnahmen zur Vermeidung, Verringerung beziehungsweise Bewältigung die- ser Auswirkungen vorgeschlagen und durchgeführt werden. Gegebenenfalls lassen sie die Tätigkeit einstellen. Das wissenschaftlich-technische Organ kann der für die Ge- nehmigung der betreffenden Tätigkeit verantwortlichen Vertragspartei aufgrund der Überwachungsberichte gemäss Artikel 36 Empfehlungen machen. Die anderen Ver- tragsparteien können der verantwortlichen Vertragspartei zudem ihre Bedenken hin- sichtlich unvorhergesehenen oder aus Verletzung der Genehmigungsbedingungen hervorgegangenen erheblichen Auswirkungen mitteilen. Das wissenschaftlich-techni- sche Organ kann aufgrund dieser Bedenken ebenfalls Empfehlungen an die verant- wortliche Vertragspartei machen. Geäusserte Bedenken und Empfehlungen sind von der für die Genehmigung der Aktivität verantwortlichen Vertragspartei zu prüfen. Die Vertragsparteien veröffentlichen Berichte über die Auswirkungen der genehmigten Tätigkeiten sowie die Entscheidungsunterlagen, wenn eine Vertragspartei ihre Ent- scheidung zur Genehmigung einer Tätigkeit geändert hat.
Art. 38 Vom wissenschaftlich-technischen Organ zu entwickelnde Normen
beziehungsweise Richtlinien für Umweltverträglichkeitsprüfungen
Das wissenschaftlich-technische Organ entwickelt Normen und Richtlinien, u.a. be- treffend die Feststellung, ob die Schwellenwerte für die Durchführung einer Vorprü- fung oder einer UVP erreicht wurden, die Beurteilung von kumulativen Auswirkun- gen und deren Berücksichtigung sowie die erforderlichen Inhalte von Berichten über die UVP. Das wissenschaftlich-technische Organ kann zudem eine indikative, nicht erschöpfende Liste von Tätigkeiten, für die eine UVP erforderlich beziehungsweise nicht erforderlich ist, sowie etwaiger Kriterien für diese Tätigkeiten, entwickeln. Sämtliche Normen und Richtlinien unterstehen der Prüfung und Genehmigung der KdV.
Art. 39 Strategische Umweltprüfungen
Während die UVP erst bei der Genehmigung konkreter, umwelterheblicher Tätigkei- ten zum Einsatz kommt, wird die strategische Umweltprüfung (SUP) bereits auf der Planungsebene durchgeführt, weil wichtige umweltbedeutsame Weichenstellungen oft bereits im Rahmen vorlaufender Pläne und Programme getroffen werden müssen. Im Gegensatz zur UVP sind bei der SUP die Untersuchungen weniger detailliert, dafür aber breiter (Prüfung von Alternativen/Varianten).