Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Die Vertragsparteien prüfen einzeln oder in Zusammenarbeit mit anderen Vertrags- parteien die Durchführung von SUP für Pläne und Programme im Zusammenhang mit ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeiten, die in Ge- bieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden sollen. Damit sollen die möglichen Auswirkungen solcher Pläne oder Programme auf die Meeres- umwelt beurteilt werden. Zudem kann die KdV eine SUP für ein Gebiet oder eine Region durchführen, um die besten verfügbaren Informationen über das Gebiet oder die Region zusammenzutragen, aktuelle und mögliche künftige Auswirkungen zu be- urteilen sowie Datenlücken und Forschungsprioritäten zu ermitteln.

Teil V Kapazitätsaufbau und Weitergabe von Meerestechnologie

Art. 40 - 41 Ziele und Zusammenarbeit beim Kapazitätsaufbau und bei der

Weitergabe von Meerestechnologie

Dieser Teil des Abkommens dient dazu, die Vertragsparteien bei der Durchführung des Abkommens im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Abkommens zu unter- stützen. Dazu sollen insbesondere die meereswissenschaftliche und -technologische Leistungsfähigkeit der Staaten sowie das Wissen um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meeresgebiete ausserhalb nationaler Hoheits- befugnisse entwickelt und erweitert werden. Dies geschieht durch Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie. «Meerestechnologie» ist dabei breit de- finiert und umfasst u.a. die Bereitstellung von Informationen und Daten über Meeres- wissenschaften, Handbücher und Richtlinien, Ausrüstung für Probenentnahme und Methodik, technische, wissenschaftliche und rechtliche Fachkenntnisse (siehe Art. 1 Abs. 10 des Hochseeschutzabkommens). Besondere Beachtung sollen dazu die Be- dürfnisse der Entwicklungsländer finden, wobei eine Reihe speziell benachteiligter Staatengruppen (z.B. kleine Insel-Entwicklungsländer oder afrikanische Küstenstaa- ten) aber auch Entwicklungsländer mit mittleren Einkommen aufgeführt sind. Diese sollen speziell im Hinblick auf die Erreichung der Ziele bezüglich MGR inkl. der Auf- teilung der Vorteile, Massnahmen wie gebietsbezogene Managementinstrumente so- wie UVP unterstützt werden.

Die Vertragsparteien sollten dabei unmittelbar oder über die einschlägigen Rechtsin- strumente und rechtlichen Rahmen sowie die zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe zusammenarbeiten und dabei auch den Privat- sektor, die Zivilgesellschaft und indigene Völker und ortsansässigen Gemeinschaften als Träger traditionellen Wissens einbeziehen.

Art. 42 - 43 Modalitäten für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von

Meerestechnologie

Die Vertragsstaaten gewährleisten im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Kapazitäts- aufbau für die Entwicklungsländer, die Vertragsstaaten des Abkommens sind. Die Weitergabe von Meerestechnologie soll insbesondere den Entwicklungsländern die- nen, ist aber nicht auf diese beschränkt. Sie soll zu ausgewogenen und günstigsten Bedingungen, darunter auch zu Konzessions- und Vorzugsbedingungen, und im Ein- klang mit einvernehmlich festgelegten Bedingungen und den Zielen des Abkommens