Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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erfolgen. Der Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie erfolgt auf Basis von Bedarfsprüfungen im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Be- dürfnisse und Prioritäten der Entwicklungsländer. Die Vertragsparteien sollen dabei, unter Berücksichtigung ihrer nationalen Politik, Prioritäten, Pläne und Programme, Mittel bereitstellen und den Zugang zu anderen Quellen der Unterstützung erleichtern. Prozesse zum Kapazitätsaufbau und zur Weitergabe von Meerestechnologie sollen dabei in Abstimmung mit bestehenden Programmen und einschlägigen Rechtsinstru- menten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, sub- regionalen und sektoralen Organen erfolgen.

Die nach diesem Teil weitergegebene Meerestechnologie soll angemessen, zweck- dienlich und, soweit möglich, zuverlässig, erschwinglich, aktuell, umweltverträglich und in einer für die Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, zugänglichen Form verfügbar sein. Die Vertragsparteien sind angehalten, wirtschaftliche und recht- liche Bedingungen für die Weitergabe von Meerestechnologie and Entwicklungslän- der zu fördern und zu begünstigen. Dies kann auch Anreize für Unternehmen und Einrichtungen umfassen. Die Weitergabe von Meerestechnologie erfolgt unter Be- rücksichtigung aller Rechte an diesen Technologien und unter gebührender Rücksicht auf alle berechtigten Interessen, insbesondere auf die Rechte und Pflichten der Inha- ber, Lieferanten und Empfänger von Meerestechnologie.

Art. 44 Formen des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von

Meerestechnologie

In diesem Artikel werden verschiedene Beispiele für Formen des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie aufgeführt. Weitere sind in der indikati- ven und nicht abschliessenden Liste in Anlage II aufgeführt.

Art. 45 Überwachung und Überprüfung

Der Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie werden regelmäs- sig durch den Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meeres- technologie und unter der Aufsicht der KdV überwacht und überprüft. Ziel dieser Überprüfung ist insbesondere die Ermittlung des Bedarfs und der Prioritäten der Ent- wicklungsländer, die Ermittlung der benötigten und zugesagten Unterstützung sowie der Lücken, die dabei vorhanden sind, und auch die Überprüfung der Wirksamkeit des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie. Dabei soll auch die Erschliessung und Aufbringung von Mitteln im Rahmen des nach Artikel 52 ein- gerichteten Finanzierungsmechanismus erreicht werden. Zur Unterstützung der Über- wachung und Überprüfung des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meeres- technologie legen die Vertragsparteien dem Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie Berichte vor. Das Format und die Periodizität dieser Berichte sind noch durch die KdV festzulegen, wobei ein geringer Kosten- und Zeitaufwand sicherzustellen ist.