Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Art. 46 Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von

Meerestechnologie

Dieser Ausschuss setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die geeignete Fähigkeiten und angemessenen Sachverstand besitzen, um objektiv im Interesse des Übereinkommens zu handeln, und die von den Vertragsparteien benannt und von der KdV gewählt wer- den. Bei der Zusammensetzung sind die in Absatz 2 festgehaltenen Kriterien zu be- rücksichtigen. Das Mandat und die Arbeitsmodalitäten des Ausschusses werden von der KdV auf ihrer ersten Tagung beschlossen. Der Ausschuss legt der KdV Berichte und Empfehlungen zur Prüfung und gegebenenfalls zum Ergreifen von Massnahmen vor.

Teil VI Institutionelle Regelungen

Art. 47 Konferenz der Vertragsparteien

Die erste Tagung der KdV wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen spätes- tens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. An dieser Tagung nimmt die KdV durch Konsens eine Geschäftsordnung für sich selbst und ihre Neben- organe, eine Finanzordnung für ihre Finanzierung sowie die Finanzierung des Sekre- tariats und etwaiger Nebenorgane und danach eine Geschäftsordnung und eine Finan- zordnung für jedes weitere gegebenenfalls von ihr eingesetzte Nebenorgan an. Die danach in regelmässigen Abständen erfolgenden ordentlichen Tagungen werden von der KdV festgelegt. Zusätzlich sind ausserordentliche Tagungen nach Massgabe der Geschäftsordnung möglich. Die KdV tritt in der Regel am Sitz des Sekretariats, wel- cher noch zu beschliessen ist (siehe Art. 50 Abs. 1), oder am Sitz der Vereinten Na- tionen zusammen.

Die Beschlussfassung der KdV erfolgt grundsätzlich im Konsens. Ein subsidiäres Pro- zedere für Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit ist in Absatz 5 definiert.

Die KdV überprüft und bewertet laufend die Durchführung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck nimmt sie u.a. einen Haushalt mit der Häufigkeit und für die von ihrer festgelegten Finanzperiode an. Auch kann sie, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, den Internationalen Seegerichtshof um ein Gutachten zu einer Rechtsfrage darüber ersu- chen, ob ein ihr vorliegender Vorschlag zu einer in ihre Zuständigkeit fallenden An- gelegenheit mit diesem Abkommen vereinbar ist.

Art. 48 Transparenz

Dieser Artikel enthält Bestimmungen zur Förderung der Transparenz durch die KdV bei der Beschlussfassung und anderen nach diesem Übereinkommen durchgeführten Tätigkeiten sowie auch durch die öffentliche Verbreitung von Informationen und die Erleichterung der Beteiligung durch zuständige weltweite, regionale, subregionale und sektorale Organe, indigener Völker und ortsansässige Gemeinschaften mit ein- schlägigem traditionellem Wissen, der Wissenschaftsgemeinschaft, der Zivilgesell- schaft und sonstigen massgeblichen Interessenträgern. Dazu gehört auch, dass alle Ta- gungen der Vertragsparteien und ihrer Nebenorgane Beobachtern offenstehen, es sei