Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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denn die KdV beschliesst etwas anderes. Es wird eine breite Teilnahmemöglichkeit der betroffenen Interessengruppen an den Tagungen angestrebt.

Art. 49 Wissenschaftlich-technisches Organ

Das wissenschaftlich-technische Organ berät die KdV in wissenschaftlich-techni- schen Fragen, nimmt die ihm aufgrund dieses Abkommens übertragenen Aufgaben (z.B. die Weitentwicklung und Überarbeitung von Kriterien für die Identifizierung von Meeresschutzgebieten und die Überprüfung von Vorschlägen für solche Schutz- gebiete aber auch Empfehlungen hinsichtlich UVP) sowie weitere von der KdV fest- gelegte Aufgaben wahr. Es setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die in ihrer Eigen- schaft als Sachverständige und im Interesse des Abkommens handeln, von den Vertragsparteien benannt und von der KdV gewählt werden und geeignete Fähigkei- ten besitzen. Dessen Mandat, einschliesslich seines Auswahlverfahrens und der Dauer der Amtszeit der Mitglieder, wird von der KdV auf ihrer ersten Tagung festgelegt.

Art. 50 Sekretariat

Das Sekretariat unterstützt die KdV und ihre Nebenorgane logistisch, veranstaltet de- ren Tagungen und sorgt insbesondere für den Zugang zu den Informationen über die Durchführung dieses Übereinkommens und erleichtert die Zusammenarbeit und Ko- ordination mit den Sekretariaten anderer einschlägiger internationaler Organe. Die Vorkehrungen für die Wahrnehmung der Aufgaben des Sekretariats und der Be- schluss über dessen Sitz trifft die KdV an ihrer ersten Sitzung.

Art. 51 Vermittlungsmechanismus (Clearing-House Mechanismus)

Der Vermittlungsmechanismus (CHM) dient als zentrale Plattform, über die die Ver- tragsparteien Informationen in Bezug auf die entsprechend diesem Abkommen statt- findenden Tätigkeiten beziehen, bereitstellen und verbreiten können. Beispiele für solche Informationen sind in Absatz 3 Buchstabe a aufgeführt. Er soll die Transpa- renz, die Weitergabe von Informationen sowie die Koordination und Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren fördern. Der Vermittlungsmechanismus wird vom Sekretariat verwaltet. Die KdV kann die Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie zuständigen weltweiten, regiona- len, subregionalen und sektoralen Organen bestimmen. Dabei werden namentlich die Zwischenstaatliche Ozeanographische Kommission der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, die Internationale Meeresbodenbe- hörde, die Internationale Seeschifffahrts-Organisation und die Ernährungs- und Land- wirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen erwähnt.

Die Vertraulichkeit der im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten Informatio- nen und die damit verbundenen Rechte werden gewahrt. Das Abkommen ist dabei nicht so auszulegen, dass es zum Austausch von Informationen verpflichtet, die nach dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei oder anderem anwendbaren Recht vor Offenlegung geschützt sind.