Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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Teil VII Finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismus
Art. 52 Finanzmittel
Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten und unter Berücksichtigung ihrer nationalen Politik, Prioritäten, Pläne und Programme Mittel für die Tätigkeiten bereit, die zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens bestimmt sind. Die nach die- sem Abkommen geschaffenen Einrichtungen werden durch Pflichtbeiträge der Ver- tragsparteien finanziert.
Zur Unterstützung der Entwicklungsländer wurde ein Mechanismus für die Bereitstel- lung finanzieller Mittel geschaffen. Dieser umfasst einen Sonderfonds und den Treu- handfonds der Globalen Umweltfazilität (Global Environment Facility, GEF). Diese beiden Fonds werden insbesondere dazu verwendet, Kapazitätsaufbauprojekte nach diesem Abkommen, darunter wirksame Projekte zur Erhaltung und nachhaltigen Nut- zung der biologischen Vielfalt der Meere sowie Tätigkeiten und Programme, einsch- liesslich Schulungen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Meerestechnologie, zu finanzieren, die Entwicklungsländer bei der Durchführung dieses Abkommens zu unterstützen, von indigenen Völkern und ortsansässigen Gemeinschaften als Trägern traditionellen Wissens durchgeführte Programme zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung zu unterstützen sowie öffentliche Konsultationen auf nationaler, subregiona- ler und regionaler Ebene zu unterstützen.
Der Sonderfonds wird aus den jährlichen Beiträgen der Industriestaaten, die Vertrags- parteien sind, gemäss Artikel 14 Absatz 6 finanziert. Diese Beiträge werden von Zah- lungen gemäss Artikel 14 Absatz 7 abgelöst, nachdem die Modalitäten für die Auftei- lung der finanziellen Vorteile aus der Nutzung von MGR und DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse von der KdV beschlossen wurden. Dazu kommen zusätzliche, freiwillige Beiträge von Vertragsparteien und privaten Rechtsträgern zur Unterstützung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biolo- gischen Vielfalt der Meere von Gebieten. Die KdV legt ein erstes Ziel für die Auf- bringung von Mitteln aus allen Quellen für den Sonderfonds bis 2030 fest.
Der Mechanismus umfasst zudem einen freiwilligen Treuhandfonds, der von der KdV eingerichtet wird, um die Teilnahme der Entwicklungsländer an den Tagungen der nach diesem Abkommen eingesetzten Organe zu erleichtern.
Die KdV setzt einen Finanzausschuss für finanzielle Mittel ein. Der Ausschuss setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die geeignete Fähigkeiten und angemessenen Sach- verstand besitzen, unter Berücksichtigung eines ausgewogenen Geschlechterverhält- nisses und einer gerechten geographischen Verteilung. Das Mandat und die Arbeits- modalitäten des Ausschusses werden von der KdV beschlossen. Der Ausschuss erstattet insbesondere regelmässig Bericht und gibt Empfehlungen zur Erschliessung und Aufbringung von Mitteln im Rahmen des Mechanismus ab und beurteilt die Be- dürfnisse der Vertragsparteien.
Die Berichte des Finanzausschusses und der Finanzierungsmechanismus werden von der KdV regelmässig im Hinblick auf Angemessenheit, Wirksamkeit und Zugänglich- keit geprüft.