Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

Teil VIII Durchführung und Einhaltung

Art. 53 - 55

Die Vertragsparteien müssen die erforderlichen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischen Massnahmen ergreifen, um die Durchführung des Abkommens zu ge- währleisten. Sie sind zudem verpflichtet, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus die- sem Abkommen zu überwachen und der KdV periodisch darüber Bericht zu erstatten (Format und Zeitabstände sind durch diese noch festzulegen). Es wurde zudem ein Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung zur Erleichterung und Prüfung der Durchführung dieses Übereinkommens und zur Förderung dessen Einhaltung einge- setzt. Dieser hat einen vermittelnden Charakter und handelt in einer transparenten, als nicht streitig angelegten und nicht auf Strafen ausgerichteten Weise. Die Kriterien für dessen Zusammensetzung sind im Absatz 2 aufgeführt. Die Modalitäten, nach denen dieser Ausschuss arbeitet, und seine Geschäftsordnung werden von der KdV auf ihrer ersten Tagung beschlossen.

Teil IX Beilegung von Streitigkeiten

Art. 56 - 61

Die Bestimmungen des Hochseeschutzabkommens zur Streitbeilegung orientieren sich weitgehend an den entsprechenden Bestimmungen von UNCLOS, darunter ins- besondere die Verpflichtung zur Beilegung durch friedliche Mittel sowie die obliga- torischen Verfahren, die zu bindenden Entscheidungen führen, wenn sich die Streit- parteien nicht auf friedliche Mittel ihrer Wahl einigen können. Die entsprechenden Bestimmungen in UNCLOS gelten auch für diejenigen Vertragsparteien dieses Ab- kommens, die nicht Vertragspartei von UNCLOS sind. Die Schweiz ist Vertragsstaat von UNCLOS und hat als obligatorisches Verfahren zur Streitbelegung in diesem Rahmen den Internationalen Seegerichtshof gewählt. Diese Wahl gilt gemäss Artikel 60 Absatz 3 auch für das Hochseeschutzabkommen.

Teil XI Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch

Art. 63 Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch

Dieser Artikel hält die Rechtsgrundsätze von Treu und Glauben für die Erfüllung der aufgrund des Hochseeschutzabkommens übernommenen Verpflichtungen fest und verpflichtet die Vertragsparteien ihre darin anerkannten Rechte nicht missbräuchlich auszuüben.