Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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Teil XII Schlussbestimmungen
Art. 64 Stimmrecht
Jede Vertragspartei hat eine Stimme. Die Modalitäten für die Stimmrechtsausübung von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration sind so definiert, dass keine doppelte Stimmabgabe durch deren Mitgliedsstaaten möglich ist.
Art. 65 Unterzeichnung
Die Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration konnten das Abkommen vom 20. September 2023 bis zum 20. September 2025 am Sitz der Ver- einten Nationen in New York unterzeichnen.
Art. 66 Ratifikation, Genehmigung, Annahme und Beitritt
Eine Ratifikation des Abkommens war bis zum 20. September 2025 möglich, danach ist der Beitritt möglich. Die entsprechenden Urkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Art. 67 Aufteilung der Zuständigkeit der Organisationen der regionalen
Wirtschaftsintegration und ihrer Mitgliedstaaten in Bezug auf die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten
In diesem Artikel sind die Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, welche dem Abkommen beitritt, geregelt. Diese Regelung betrifft primär die Europäische Union.
Art. 68 - 69 Inkrafttreten und vorläufige Anwendung
Das Hochseeschutzabkommen tritt 120 Tage nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Unter Vor- behalt der eben genannten Bestimmung tritt das Abkommen für diejenigen Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, welche dem Abkommen nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde beitreten, am dreissigsten Tag nach Hinterlegung deren Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Die vorläufige Anwendung des Abkommens kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsur- kunde schriftlich erklärt werden und ist ab Eingang der Notifikation beim Verwahrer des Abkommens wirksam.
Art. 70 - 71 Vorbehalte und Ausnahmen und Erklärungen
Vorbehalte oder Ausnahmen zu diesem Abkommen sind nur zulässig, wenn sie aus- drücklich in anderen Artikeln des Abkommens vorgesehen sind. Dies ist der Fall für Ausnahmen, die Vertragsparteien bezüglich Artikel 10 Absatz 1 (keine rückwirkende Anwendung des Teils II des Abkommens) und Artikel 23 Absatz 4 (Einspruch gegen