Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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einen Beschluss nach Teil III des Abkommens), Artikel 72 Absatz 6 (Erklärung eines Staates, welcher nach Inkrafttreten einer Änderung des Abkommens Vertragspartei wird) sowie Artikel 74 Absatz 4 (Einspruch gegen eine Änderung einer Anlage des Abkommens) schriftlich erklären. Artikel 4 enthält zudem eine standardmässige Aus- nahme bezüglich der Anwendung des Hochseeschutzabkommens (siehe dazu die Er- läuterungen zu Art. 4).

Dies schliesst nicht aus, dass ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirt- schaftsintegration bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Genehmigung oder Annahme dieses Übereinkommens oder dem Beitritt dazu Erklärungen gleich welchen Wort- lauts oder welcher Bezeichnung abgibt, um unter anderem seine beziehungsweise ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften mit den Bestimmungen des Abkommens in Ein- klang zu bringen. Voraussetzung ist, dass diese Erklärungen nicht darauf abzielen, die Rechtswirkung der Bestimmungen des Abkommens in ihrer Anwendung auf diesen Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration auszuschliessen oder zu ändern.

Art. 72 - 73 Änderung und Kündigung

Die Vertragsparteien können Änderungen des Hochseeschutzabkommens vorschla- gen. Wenn mindestens die Hälfte der Vertragsparteien den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten befürworten, so wird die vorgeschlagene Änderung von der KdV ge- prüft und ggf. beschlossen. Die Änderungen müssen danach von den Vertragsparteien ratifiziert, genehmigt oder angenommen werden. Sie treten am dreissigsten Tag nach Hinterlegen der entsprechenden Urkunden durch zwei Drittel der zum Zeitpunkt des Änderungsbeschlusses vorhandenen Anzahl Vertragsstaaten in Kraft. Danach tritt die Änderung für jede Vertragspartei, die ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder An- nahmeurkunde zu einer Änderung nach Hinterlegung der erforderlichen Anzahl sol- cher Urkunden hinterlegt, am dreissigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde in Kraft. In der beschlossenen Änderung kann jedoch auch eine kleinere oder grössere Anzahl erforderlicher Ratifikationen, Genehmigungen oder Annahmen vorgesehen werden.

Die Kündigung des Abkommens kann durch schriftliche Notifikation an den Gene- ralsekretär der Vereinten Nationen erfolgen und ist nicht begründungspflichtig. Sie wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation kein späterer Zeitpunkt angegeben ist. Die Kündigung berührt nicht die Verpflichtung zur Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen, der die Vertragspartei unabhängig vom Hochseeschutzabkommen unterworfen ist.

Art. 74 Anlagen

Die Anlagen sind Bestandteil des Abkommens, und Vorschläge zu deren Änderung unterliegen denselben Modalitäten. Bei den Anlagen kann jedoch die KdV die Ände- rung vornehmen. Vertragsstaaten haben die Möglichkeit, fristgerecht mittels schrift- licher Notifikation einen Einspruch gegen den Änderungsbeschluss zu erheben und sind dadurch, bis auf Widerruf des Einspruches, nicht an den Beschluss gebunden.