Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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Art. 75 - 76 Verwahrer und verbindliche Wortlaute
Verwahrer des Hochseeschutzabkommens ist der Generalsekretär der Vereinten Na- tionen. Die Wortlaute der offiziellen Sprachen der Vereinten Nationen (Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch) sind gleichermassen ver- bindlich.
Anlage I
Als Anhalt dienende Kriterien für die Identifizierung von Gebieten.
Anlage II
Formen des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie.
4 Grundzüge des Umsetzungserlasses
4.1 Die beantragte Neuregelung
Das Bundesgesetz über die Umsetzung des Hochseeschutzabkommens (Hochsee- schutzgesetz, HoSG) dient der Umsetzung des Hochseeschutzabkommens für die Schweiz und den ihrer Hoheitsbefugnisse und Kontrolle unterstehenden natürlichen und juristischen Personen. Es enthält 8 Abschnitte, wobei der Kern in den Umset- zungsbestimmungen zu UVP, Bewilligung und Kontrolle (2. Abschnitt), zu MGR, DSI und Vorteilsausgleich (3. Abschnitt), zu gebietsbezogenen Managementinstru- menten und Notmassnahmen (4. Abschnitt) und zu Kapazitätsaufbau und Weitergabe von Meerestechnologie (5. Abschnitt) besteht.
4.2 Rechtsvergleich
Die EU ist seit dem 28. Mai 2025 Vertragspartei des Hochseeschutzabkommens. Ver- schiedene seiner Mitgliedstaaten sind ebenfalls bereits Vertragsstaaten des Abkom- mens. Die Europäische Kommission (EK) hat am 24. April 2025 einen Vorschlag zu einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der EU über die Erhal tung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten au ßerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse16 in Konsultation gegeben. Dieser Umset- zungserlass soll Regelungen zur Umsetzung des Hochseeschutzabkommens innerhalb der EU festlegen. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf Umsetzungsbestimmungen zu MGR und DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, zu UVP für Tätigkeiten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und zu gebietsbezo- genen Managementinstrumenten inkl. Meeresschutzgebiete. Die vorgeschlagene EU-Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten der EU, welche ihrerseits noch Regelun- gen zur Umsetzung des Hochseeschutzabkommens treffen müssen und ist daher nur beschränkt vergleichbar mit dem HoSG. Die EU-Richtlinie folgt jedoch ebenfalls eng
16 Vorschlag für eine Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, COM(2025) 173 final, abrufbar unter EUR-Lex < https://eurlex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52025PC0173>.