Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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dem Wortlaut des Hochseeschutzabkommens, und ihre Bestimmungen sind daher kompatibel mit denjenigen des HoSG. Die regulatorischen Anforderungen für natür- liche und juristische Personen in der Schweiz sind daher vergleichbar mit denjenigen, die für die EU-Mitgliedstaaten vorgesehen sind.
Nur wenige Staaten, darunter Norwegen17 und das Vereinigte Königreich18, haben be- reits innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Hochseeschutzabkom- mens verabschiedet. Die deutsche Regierung hat einen Gesetzesentwurf19 vorgelegt.
Was den finanziellen Vorteilsausgleich betrifft, ist in allen Gesetzgebungen der ge- nannten Vertragsstaaten festgehalten, dass der entsprechende Mechanismus konkreti- siert wird, sobald die Modalitäten von der KdV beschlossen sind. Einige sehen bereits eine Delegationsklausel vor (Abschnitt 2–8 des norwegischen Umsetzungsgesetzes, Art. 9 Abs. 2 Bst. b des britischen Umsetzungsgesetzes), andere verzichten vorerst ganz darauf, diese Frage zu regeln (EU, Deutschland).
Hinsichtlich der Anwendung des Hochseeschutzabkommens hat die EU nach Artikel 70 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens eine Ausnahme von der rückwirkenden Anwendung nach Artikel 10 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens erklärt. Somit sind die Bestimmungen des Hochseeschutzabkommens nur anwendbar auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR und DSI über MGR von Gebieten aus- serhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die nach Inkrafttreten des Abkommens für die EU und ihre Mitgliedstaaten gesammelt und generiert wurden. Die Schweiz wird bei der Ratifikation ebenfalls eine entsprechende Ausnahme erklären. Sowohl die vorge- schlagene EU-Richtlinie (siehe Art. 4) als auch das HoSG (siehe Art. 19 Übergangs- bestimmung) sehen eine entsprechende Begrenzung des zeitlichen Geltungsbereichs des jeweiligen Umsetzungserlasses vor.
4.3 Umsetzungsfragen
Das Hochseeschutzabkommen enthält einerseits unmittelbar anwendbare Bestimmun- gen. Einige seiner Bestimmungen bedürfen zu ihrer Umsetzung jedoch einer Rege- lung durch den Vertragsstaat. So verlangt der Abkommenstext von den Vertragspar- teien etwa an mehreren Stellen die Ergreifung von Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischen Massnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen des Abkom- mens sicherzustellen. Dazu gehören bspw. Regelungen betreffend die innerstaatliche Zuständigkeit für Bewilligungen von Tätigkeiten in Meeresgebieten ausserhalb natio-
17 Act relating to the conservation and sustainable use of marine biological diversity of areas beyond national jurisdiction, 17.01.2026, abrufbar unter <https://lovdata.no/dokument/NLE/lov/2025-05-27-21>.
18 Biodiversity Beyond National Jurisdiction Act 2026, abrufbar unter < https://www.legislation.gov.uk/ukpga/2026/6/enacted>.
19 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten au- ßerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz – HochseeSchG), abrufbar unter <https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/hochseeschg_br/Entwurf/hochseeschg_br_entwurf_bf.pdf>.