Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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naler Hoheitsbefugnisse oder die Meldepflichten von Personen hinsichtlich solcher Tätigkeiten.

Es gibt in der Schweiz bereits Gesetzgebung betreffend ähnlicher Regelungsgegen- stände des Hochseeschutzabkommens. So regeln in der Schweiz unter anderem das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG)20 und die Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile vom 11. Dezem- ber 2015 (Nagoya-Verordnung)21 den Zugang zu genetischen Ressourcen aus Gebie- ten innerhalb der nationalen Hoheitsbereiche der Vertragsstaaten und die Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile. Die genetischen Ressourcen ausser- halb des nationalen Hoheitsbereichs einer Vertragspartei des Nagoya Protokolls (z.B. aus der Hochsee) sind jedoch explizit von der Sorgfaltspflicht für die Nutzung von genetischen Ressourcen ausgeschlossen (Art. 23n Abs. 2 Bst. c NHG). Bestimmungen zur UVP finden sich im Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG)22 und die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Okto- ber 1988 (UVPV)23 sowie im Übereinkommen von Espoo. Die bestehenden Regelun- gen beziehen sich jedoch auf Aktivitäten in der Schweiz sowie auch innerhalb der Hoheitsbefugnisse anderer Staaten. Regelungen zu Aktivitäten in Meeresgebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse oder mit MGR aus solchen Gebieten lassen sich nur schwer in die Struktur der bestehenden Erlasse einfügen, weshalb der Erlass eines eigenständigen Bundesgesetzes vorgeschlagen wird.

Im Hinblick auf die UVP ist im Hochseeschutzabkommen zwar ein Schwellenwert definiert, ab welchem Tätigkeiten einer UVP-Pflicht unterstehen. Das Abkommen enthält jedoch keine Liste mit konkreten Tätigkeiten, welche der UVP-Pflicht unter- stehen. Hier kann das wissenschaftlich-technische Organ des Hochseeschutzabkom- mens in Zukunft eine indikative Liste mit Tätigkeiten entwickeln (Art. 38 Abs. 1 Bst. a Hochseeschutzabkommen). Eine unilaterale und konkrete Bestimmung durch die Schweiz von Tätigkeiten, die der UVP unterstehen, könnte künftigen Regelungen in anderen Staaten (insbesondere auch in der EU) zuwiderlaufen. Dies widerspricht dem Anliegen der Wirtschaft nach international einheitlichen Regelungen und Rechtssi- cherheit. Eine nähere Umschreibung solcher Tätigkeiten sollte deshalb auf internatio- naler Ebene geschehen. Als Vertragspartei kann die Schweiz die Gestaltung und Um- setzung der Regeln und Mechanismen im Rahmen des Hochseeschutzabkommens aktiv mitgestalten und auch spezifische Anliegen der Schweiz vertreten. Darauf ba- sierend können in den Ausführungsbestimmungen genauere Regelungen getroffen werden.

Während die Bestimmungen des Hochseeschutzabkommens die Vertragsstaaten ver- pflichten, dient das vorliegende Umsetzungsgesetz insbesondere dazu, die natürlichen und juristischen Personen, welche den Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle der Schweiz unterstehen, zur Einhaltung der entsprechenden Regulierungen zu verpflich- ten. Im Umsetzungsgesetz werden lediglich die Grundsätze der Umsetzung geregelt. Detailliertere Ausführungen zu Bestimmungen (insbesondere prozeduraler Art) sollen

20SR 451

21SR 451.61

22SR 814.01

23 SR 814.011