Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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auf Verordnungsstufe erlassen werden. Dies ist insbesondere wichtig, da verschiedene Regelungsgegenstände einerseits im Rahmen der Organe des Hochseeschutzabkom- mens aber auch im Kontext der Umsetzung in den verschiedenen Staaten noch näher geschärft werden müssen. Es wäre nicht zielführend, im Umsetzungsgesetz bereits abschliessende Regelungen zu treffen, welche dann möglicherweise in Konflikt mit den Regelungen auf internationaler Ebene stehen. Es sind daher im Umsetzungsgesetz nur die notwendigen Grundsätze festzuhalten, die dann in den Ausführungsbestim- mungen näher definiert werden. Das Bundesgesetz soll die entsprechenden Ermäch- tigungen des Bundesrates zum Erlass der Ausführungsbestimmungen enthalten.

5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Bundesgesetzes zur Umsetzung des Hochseeschutzabkommens

1. Abschnitt: Allgemeiner Teil

Art. 1 Zweck

Dieser Artikel stellt klar, dass das vorliegende Gesetz der Umsetzung des Hochsee- schutzabkommens dient.

Art. 2 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des HoSG umfasst Tätigkeiten in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Bst. a) und in der Schweiz (Bst. b).

Buchstabe a: In Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse regelt das HoSG Tätigkeiten, die von Schiffen aus, welche im Register der schweizerischen Seeschiffe oder im Schweizerischen Jachtregister eingetragen sind, durchgeführt werden (Ziffer 1). Unter das Gesetz fallen ebenso Tätigkeiten in Gebieten ausserhalb nationaler Ho- heitsbefugnisse, die von natürlichen oder privat- oder öffentlich-rechtlichen juristi- schen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz durchgeführt werden, sofern diese Tätigkeiten von der Schweiz aus organisiert oder geleitet werden (Ziffer 2). Die Organisation oder Leitung der Tätigkeit durch Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz ist auch gegeben, wenn diese Organisation oder Leitung faktisch von der Schweiz aus erfolgt. Zu den Sachverhalten gemäss Buchstabe a gehören bspw. die In-Situ Sammlung von MGR in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, also die Sammlung dieser Ressourcen im Meer, oder Tätigkeiten, die der UVP unterstehen. Durch die Anknüpfung an die Flagge in Ziffer 1 werden auch Tätigkeiten vom Gel- tungsbereich erfasst, die von Seeschiffen und Jachten unter Schweizer Flagge aus durchgeführt werden, die von schweizerischen Staatsangehörigen betrieben und ge- halten werden, welche ihren Wohnsitz im Ausland haben (nach Art. 35 des Bundes- gesetzes über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge vom 23. September 1953 [Seeschifffahrtsgesetz]24).

24 SR 747.30