Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht
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Buchstabe b: In der Schweiz regelt das HoSG Tätigkeiten in Zusammenhang mit MGR und DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. Dazu gehören insbesondere die Nutzung von MGR oder DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse in der Schweiz. Erfasst vom Geltungsbereich sind auch Tätigkeiten von Repositorien und Datenbanken in der Schweiz, in welchen MGR oder DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse hin- terlegt sind.
Der persönliche Geltungsbereich ist dabei Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a-d des Bun- desgesetzes vom 16. Dezember 2016 über die Umsetzung des Umweltschutzproto- kolls zum Antarktis-Vertrag25, welches ebenfalls Tätigkeiten in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse regelt, nachgebildet.
Mit den Kollisionsbestimmungen in den Artikeln 4 Absatz 2 und 6 Absatz 4 HoSG wird der Umgang im Falle eines positiven Kompetenzkonfliktes (Zuständigkeit meh- rerer Vertragsstaaten des Hochseeschutzabkommens) geregelt.
2. Abschnitt: Umweltverträglichkeitsprüfung, Bewilligung und Überprüfung
Art. 3 Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Integration der Umsetzungsbestimmungen zur UVP in die UVPV wurde geprüft, jedoch aus folgenden Gründen verworfen: Die bestehenden Regelungen in der UVPV beziehen sich auf Aktivitäten in der Schweiz. Regelungen zu Aktivitäten in Meeres- gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse oder mit MGR aus solchen Gebie- ten lassen sich nur schwer in diesen Erlass einfügen. Dazu kommt, dass in der UVPV die UVP-Pflicht an die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen anknüpft. Im Hochseeschutzabkommen hingegen knüpft die Pflicht an Tätigkeiten an, nicht an Anlagen.
Absatz 1: Dieser Absatz legt die Pflicht zur vorgängigen Prüfung der Umweltauswir- kungen für natürliche oder juristische Personen unter der Verantwortung der Schweiz (siehe Art. 2 Geltungsbereich) fest und verweist hinsichtlich der notwendigen Verfah- rensschritte auf den Teil IV des Hochseeschutzabkommens. Diese Schritte umfassen insbesondere die Vorprüfung und die UVP26 bei der Erreichung der entsprechenden Schwellenwerte (siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 30 des Hochseeschutzabkom- mens).
Absatz 2: Gemäss dem Verursacherprinzip müssen die Kosten für die Prüfung der Umweltauswirkungen von derjenigen Person getragen werden, welche eine Tätigkeit in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchführen will.
25 SR 198.1
26 Das schweizerische Recht kennt die Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf die Genehmigung der Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können (siehe Art. 10a ff. USG sowie UVPV). Diese Bestimmungen knüpfen jeweils an eine Anlage an, während die Bestimmungen des Hochseeschutzabkommens an Tätigkeiten anknüpfen. Bestimmungen, die an Tätigkeiten anknüpfen, sind auch im Bundesgesetz über die Umsetzung des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag zu finden.