Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Art. 4 Bewilligung für Tätigkeiten in Gebieten ausserhalb nationaler Ho

heitsbefugnisse

Absätze 1 und 2: Tätigkeiten, für welche begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass sie eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Verände- rungen der Meeresumwelt verursachen können, bedürfen gemäss Teil IV des Hoch- seeschutzabkommens einer UVP. Solche Tätigkeiten bedürfen zudem einer Bewilli- gung durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU; Abs. 1), sofern nicht bereits eine Bewilligung unter Einhaltung der Vorschriften von Teil IV des Hochseeschutzabkom- mens bei einer anderen Vertragspartei oder bei einem internationalen Organ aufgrund von dessen Zuständigkeit eingeholt wurde (Abs. 2). Die gesuchstellende Person kann gegen den verfügten Bewilligungsentscheid nach Artikel 44 und 47 Absatz 1 Buch- stabe b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG)27 in Verbindung mit Artikel 31 und 33 Buch- stabe d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG)28 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Beschwerdeinstanz gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist das Bundesgericht (Art. 86 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; Bundesgerichtsgesetz, BGG)29.

Absatz 3: Dieser Absatz listet die notwendigen Bedingungen auf, die für die Erteilung einer Bewilligung erfüllt sein müssen. Im Hinblick auf Buchstabe c ist mit «Umwelt- managementplan» ein Plan zum Management des betrieblichen Umweltschutzes ge- meint. Betrieblicher Umweltschutz vermindert die durch einzelne Prozesse im Unter- nehmen erzeugte Umweltbelastung und optimiert sein Gesamtsystem.

Absatz 4: Dieser Absatz verweist bezüglich dem Verfahren, der Konsultationen der Interessengruppen und der Information der Öffentlichkeit, auf die Anforderungen von Teil IV des Abkommens. Diese Anforderungen beziehen sich insbesondere auf Ver- fahrensschritte bei der UVP. Es ist anzumerken, dass, anders als bei UVP nach dem USG, das Hochseeschutzabkommen nicht nur die Veröffentlichung des Berichtes über die Umweltauswirkungen verlangt, sondern im Verlauf des Prozesses der UVP auch öffentliche Konsultationen durchzuführen sind (siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 32 des Hochseeschutzabkommens).

Die Veröffentlichung von Informationen gemäss diesem Gesetz erfolgt über den CHM Mechanismus nach Artikel 51 des Hochseeschutzabkommens. Dieser Vermitt- lungsmechanismus dient als zentrale Plattform, über welche die Vertragsparteien des Hochseeschutzabkommens Informationen in Bezug auf die gemäss des Hochsee- schutzabkommens stattfindenden Tätigkeiten beziehen, bereitstellen und verbreiten können.

Art. 5 Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung der bewilligten

Tätigkeiten

27 SR 172.021

28SR 173.32

29 SR 173.110