Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Absatz 1: Die gemäss Artikel 4 bewilligten Tätigkeiten müssen von der durchführen- den Person hinsichtlich ihrer umweltbezogenen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturel- len und gesundheitlichen Auswirkungen überwacht werden. Sie gewährleistet die Ein- haltung der bei der Bewilligung festgelegten Bedingungen und erstattet dem BAFU Bericht über die Auswirkungen und die Ergebnisse der Überwachung. Das BAFU veröffentlicht diese Berichte über den Vermittlungsmechanismus.

Absatz 2: Das BAFU überprüft anhand der Berichte gemäss Absatz 1 die Auswirkun- gen der bewilligten Tätigkeit nach den Anforderungen von Artikel 37 des Hochsee- schutzabkommens. Stellt das BAFU eine Verletzung der Bedingungen, unter welchen die Bewilligung erteilt wurde, fest (z.B. hat die Tätigkeit grössere Umweltauswirkun- gen als erwartet) oder treten unvorhergesehene, erhebliche nachteilige Auswirkungen auf, so fordert das BAFU bei der die Tätigkeit durchführenden Person Vorschläge zu Massnahmen für die Wiederherstellung des bewilligten Zustandes resp. zur Verringe- rung oder Bewältigung der unvorhergesehenen Auswirkungen ein. Aufgrund der ein- gereichten Vorschläge zu Massnahmen überprüft das BAFU die Bewilligung und passt ggf. ihre diesbezügliche Entscheidung an. Gelingt es der die Tätigkeit durchfüh- renden Person trotz Umsetzung von Massnahmen nicht, den bewilligten Zustand wie- derherzustellen und erhebliche nachteilige Auswirkungen zu vermeiden, so wird die Bewilligung für diese Tätigkeit durch die zuständige Behörde entzogen. Die Tätigkeit muss in der Folge so rasch wie möglich eingestellt werden. Kosten, die durch nach- teilige Auswirkungen entstehen, sind von der die Tätigkeit durchführenden Partei (Verursacher) zu tragen. Dasselbe gilt für sonstige Kosten, die infolge der Einstellung der Tätigkeit entstehen.

Das BAFU verfasst einen Bericht über die Ergebnisse seiner Überprüfung. Dieser wird, zusammen mit den Unterlagen zur ggf. geänderten Entscheidung zur Bewilli- gung der Tätigkeit, durch das BAFU via dem Vermittlungsmechanismus veröffent- licht (Art. 37 Abs. 6 des Hochseeschutzabkommens).

3. Abschnitt: Meldepflichten und Vorteilsausgleich bei maringenetischen Res sourcen und digitalen Sequenzinformationen

Art. 6 Meldepflichten zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringeneti

schen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen

Absatz 1: Mit diesem Absatz werden natürliche oder juristische Personen, die der Ver- antwortung der Schweiz unterstehen (siehe Geltungsbereich in Art. 2), dazu verpflich- tet, die Meldepflichten von Teil II des Hochseeschutzabkommens in Zusammenhang mit Tätigkeiten zu MGR oder DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Ho- heitsbefugnisse einzuhalten. Konkret betrifft dies das Sammeln von Proben In-situ, also vor Ort, in Meeresgebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse sowie die Hinterlegung der MGR und DSI in Repositorien bzw. Datenbanken. Die Meldung umfasst die Informationen gemäss Artikel 12 Absätze 2, 4 und 5 des Hochseeschutz- abkommens.

Absatz 2: Mit dem zweiten Absatz werden die Meldepflichten und die notwendigen Informationen nach Artikel 12 Absatz 8 des Hochseeschutzabkommens im Hinblick auf die Nutzung einschliesslich der Vermarktung von MGR oder DSI über MGR, die von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stammen, festgelegt. Nach Ar-