Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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tikel 1 Ziffer 14 des Hochseeschutzabkommens bedeutet «Nutzung der maringeneti- schen Ressourcen» das Durchführen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen und/oder biochemischen Zusammensetzung von MGR, einschliess- lich durch die Anwendung von Biotechnologie im Sinne von Artikel 1 Ziffer 3 des Hochseeschutzabkommens. Das Hochseeschutzabkommen enthält weder eine Defi- nition für «DSI über MGR» noch für «Nutzung von DSI über MGR». Auch in der CBD und in anderen relevanten internationalen Abkommen gibt es keine Definitionen für diese Begriffe und es werden derzeit international verschiedene Varianten disku- tiert. Aus diesen Gründen ist es nicht opportun zum jetzigen Zeitpunkt im HoSG uni- lateral Definitionen für die Begriffe «DSI über MGR» und «Nutzung von DSI» fest- zulegen. Es ist vorgesehen solche Definitionen in die Ausführungsbestimmungen aufzunehmen, nachdem mehr Klarheit zu diesen Begriffen auf internationaler Ebene erreicht wurde. Bis dahin ist im Rahmen des HoSG der Begriff «DSI über MGR» als «Nukleotidsequenzdaten von MGR» (d.h. RNA und DNA-Sequenzdaten) zu verste- hen. Diese vorübergehende Definition ist ohne Präjudiz für die Position der Schweiz bei den laufenden internationalen Diskussionen zu DSI. Die Definition zur Nutzung der MGR ist im Rahmen dieses Gesetzes und bis zu einer allfälligen Definition im Rahmen der Ausführungsbestimmungen mutatis mutandis auch für die Nutzung ent- sprechender DSI zu verwenden und die «Nutzung von DSI über MGR» entsprechend als «Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten mit und an DSI über MGR» zu verste- hen.
Absatz 3: Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass wenn auf traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften, das sich auf MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bezieht, zugegriffen wird, dies nur mit der freiwilligen und auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustim- mung oder mit Billigung und unter Beteiligung dieser indigenen Völker und ortsan- sässigen Gemeinschaften geschieht.
Absatz 4: Meldungen gemäss Absatz 1 oder 2 sind nicht erforderlich, wenn solche unter Einhaltung der Anforderungen von Teil II des Hochseeschutzabkommens be- reits bei einer anderen Vertragspartei erfolgt sind. Dazu zählen auch Meldungen, die gemäss der Gesetzgebung dieses Staates direkt an den CHM erfolgen.
Absatz 5: Die Meldungen erfolgen an das BAFU, welches seinerseits eine Meldung an den CHM macht. Durch die Meldung via BAFU ist gewährleistet, dass die Schweiz über die meldepflichtigen Aktivitäten informiert ist und sicherstellen kann, dass die Meldepflichten eingehalten werden (Anforderung von Artikel 12 Absatz 1 des Hoch- seeschutzabkommens). Der Schutz von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen wird bezüglich der Weitergabe von Informationen an den Clearing-House Mechanis- mus gewährleistet.
Art. 7 Vorteilsausgleich
Hier wird der an mehreren Stellen (Art. 7 Bst. d und Art. 9 Bst. a) und insbesondere in Artikel 14 des Hochseeschutzabkommens festgehaltene Grundsatz des ausgewoge- nen und gerechten Ausgleichs von Vorteilen, welche aus Tätigkeiten im Zusammen- hang mit MGR oder DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbe- fugnisse erzielt werden, für Personen unter der Verantwortung der Schweiz (siehe