Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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Geltungsbereich in Art. 2) geregelt. Die Verpflichtung zum Vorteilsausgleich fliesst aus dem Grundsatz, dass Ressourcen der Gebiete ausserhalb nationaler Hoheitsbefug- nisse gemäss dem Prinzip des Gemeinsamen Erbes der Menschheit in Artikel 7 Buch- stabe b des Hochseeschutzabkommens allen Staaten zugutekommen sollten. Deshalb sind die Vorteile, welche aus diesen Ressourcen gewonnen werden, unter den Ver- tragsstaaten zu teilen. Dieser Ausgleich der Vorteile erfolgt insbesondere mit dem Ziel, die Vertragsstaaten bei der Umsetzung des Hochseeschutzabkommens zu unter- stützen und damit die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse sicherzustellen.
Das Hochseeschutzabkommen legt den Grundsatz fest, dass sowohl finanzielle als auch nicht finanzielle Vorteile ausgeglichen werden müssen. Allerdings ist im Ab- kommen lediglich der Ausgleich der nicht finanziellen Vorteile konkret geregelt. Die Modalitäten des finanziellen Vorteilsausgleichs sind durch die KdV noch zu be- schliessen (Art. 14 Abs. 7 des Hochseeschutzabkommens). Bis zum Beschluss der Vertragsparteien über die Modalitäten des finanziellen Vorteilsausgleichs leistet die Schweiz nach Artikel 14 Absatz 6 des Hochseeschutzabkommens ab Inkrafttreten des Abkommens für die Schweiz Beiträge in der Höhe von 50 Prozent ihres Pflichtbeitra- ges an den Sonderfonds nach Artikel 52 des Hochseeschutzabkommens. Für diese vorübergehende Handhabung muss keine nationale Rechtsgrundlage geschaffen wer- den.
Die Option, bereits jetzt eine Delegationsklausel einzuführen, die es dem Bundesrat erlauben würde, zu gegebener Zeit auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten des fi- nanziellen Vorteilsausgleichs im Einklang mit dem künftigen Beschluss der KdV ge- mäss Artikel 14 Absatz 7 des Abkommens zu regeln, wurde verworfen. Eine Bestim- mung, die den dafür nötigen Handlungsspielraum wahrt, wäre nämlich nicht mit dem Legalitätsprinzip vereinbar (hinreichende Normdichte der Delegationsklausel). Daher wurde in Anlehnung an den Entwurf des deutschen Umsetzungsgesetzes30 vorerst dar- auf verzichtet, die Frage der finanziellen Vorteile im HoSG zu regeln. Sobald die KdV gemäss Artikel 14 Absatz 7 des Abkommens die Modalitäten für die Aufteilung der finanziellen Vorteile beschlossen hat, kann die Schweiz vom vorgesehenen Hand- lungsspielraum nach Artikel 14 Absatz 8 des Abkommens Gebrauch machen: Ge- stützt auf diese Bestimmung kann jede Vertragspartei eine Erklärung abgeben, wo- nach die Modalitäten nach Artikel 14 Absatz 7 für die betreffende Vertragspartei für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren nicht wirksam werden, um Zeit für die erfor- derliche Durchführung zu lassen. Das sollte ausreichen, um gegebenenfalls die neuen Modalitäten des finanziellen Vorteilsausgleichs durch eine Revision des HoSG in das nationale Recht zu überführen.
Absatz 1: Mit diesem Absatz wird Artikel 14 Absatz 1 des Hochseeschutzabkommens ins Schweizer Recht überführt und Artikel 14 Absatz 11 des Abkommens umgesetzt. Natürliche und juristische Personen unter Schweizer Gerichtsbarkeit werden ver- pflichtet, die finanziellen Vorteile zu teilen, die ihnen aus Tätigkeiten im Zusammen- hang mit MGR und digitalen Sequenzinformationen über MGR von Gebieten ausser- halb nationaler Hoheitsbefugnisse entstehen.
30 Vgl. Abschnitt 4.2 und Fussnote 19.