Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Diese Verpflichtung zum Vorteilsausgleich stellt auf den Erwerb und die Nutzung von (sachenrechtlichem) Eigentum (nicht geistigem Eigentum) an MGR aus der Hohen See ab. Der Bundesgesetzgeber stützt sich somit auf seine Zuständigkeit im Bereich des Privatrechts, um die Voraussetzungen für den Erwerb und die Nutzung sowie die Beschränkungen der Ausübung von Eigentumsrechten an Ressourcen und deren Nut- zung zu regeln, die ursprünglich niemanden gehören. Die Verpflichtung zum Vor- teilsausgleich wird also als eine Modalität der Ausübung dieser Eigentumsrechte und deren Nutzung ausgestaltet.

Die Pflicht zum Vorteilsausgleich besteht nur, wenn Vorteile aus der Nutzung der MGR resultieren. Der Begriff der Nutzung richtet sich nach der Legaldefinition in Artikel 1 Ziffer 14 Hochseeschutzabkommen und ist deshalb wichtig, weil damit nur diejenigen Eigentümer von der Pflicht erfasst sind, die Forschungs- oder Entwick- lungstätigkeiten an den genetischen Ressourcen durchführen oder durchführen lassen. Folglich sind Eigentümer, welche MGR i.S.v. Artikel 1 Ziffer 14 Hochseeschutzab- kommen nicht der Nutzung zuführen, auch nicht der öffentlich-rechtlichen Beschrän- kung des Eigentums unterworfen. Dies gilt etwa für Eigentümer, die lediglich biolo- gisches Material lagern und dessen Phänotyp beschreiben.

Absätze 2–4: In Absatz 2 sind die verschiedenen Möglichkeiten des nicht finanziellen Vorteilsausgleichs gemäss Artikel 14 Absatz 2 des Hochseeschutzabkommens festge- schrieben. Absatz 3 führt eine Meldepflicht für Eigentümer und die Nutzer des Eigen- tums ein. So haben diese dem BAFU regelmässig zu melden, welche nicht finanziel- len Vorteilsausgleiche sie gewährt haben. Die Häufigkeit dieser Meldungen wird auf dem Verordnungsweg festgelegt. Absatz 4 schliesslich erteilt dem Bundesrat die aus- drückliche Befugnis, ebenfalls auf dem Verordnungsweg Mindestanforderungen für den nicht finanziellen Vorteilsausgleich festzulegen.

Der gewählte Regelungsansatz belässt den Eigentümern und Nutzern einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Wahl geeigneter Massnahmen zur Erfüllung des Vor- teilsausgleichs. Sowohl das Abkommen wie auch der Absatz 2 der HoSG nennen als Form des nicht finanziellen Vorteilsausgleichs zum Beispiel die Gewährung des Zu- gangs zu Proben oder die Bereitstellung in öffentlich zugänglicher Form von Infor- mationen nach Artikel 12 des Hochseeschutzabkommens unter Angabe der standar- disierten Chargenkennung. Im Übrigen ist anzumerken, dass durch die Einhaltung bestimmter im HoSG festgelegter Verpflichtungen (Art. 6, 8 oder 12) durch die Nut- zerinnen und Nutzer einige dieser Formen des nicht finanziellen Vorteilsausgleichs bereits umgesetzt sein dürften.

Im Rahmen der durch den Absatz 3 vorgesehener Meldeverfahren wird das BAFU im Einzelfall prüfen, ob die ergriffenen Massnahmen die durch den Bundesrat verab- schiedete Mindestanforderungen (Abs. 4) erfüllen.

Art. 8 Hinterlegung von maringenetischen Ressourcen und digitalen

Sequenzinformationen

Absatz 1: MGR und DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbe- fugnisse, welche von Personen unter der Verantwortung der Schweiz (siehe Geltungs- bereich in Art. 2) genutzt werden, müssen in öffentlich zugänglichen Repositorien oder Datenbanken im In- oder Ausland hinterlegt werden. Ein Repositorium im vor-