Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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liegenden Sinn ist ein verwalteter Ort zur Aufbewahrung geordneter Proben von MGR. Dadurch kann der öffentliche Zugang zu diesen Ressourcen gewährleistet wer- den.
Absatz 2: Wenn MGR und DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Ho- heitsbefugnisse in Repositorien oder Datenbanken in der Schweiz hinterlegt werden, dann müssen diese als aus Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stam- mend identifiziert werden können. Dieses Erfordernis wird in der Praxis teilweise nur eingeschränkt gewährleistet werden können. Es sind beispielsweise Sachverhalte denkbar, in welchen DSI nicht nur aus MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Ho- heitsbefugnisse, sondern auch aus anderen genetischen Ressourcen stammen können. Das Erfordernis der Identifizierbarkeit ist deshalb in Artikel 12 Absatz 6 des Hoch- seeschutzabkommens durch die Klausel «im Einklang mit der internationalen Praxis und, soweit durchführbar, als aus Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stammend [identifizierbar]» abgeschwächt. Artikel 8 Absatz 2 ist deshalb ebenfalls im Lichte dieser Klausel auszulegen.
MGR und DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, welche in Repositorien oder Datenbanken in der Schweiz hinterlegt sind, müssen ge- mäss Artikel 14 Absatz 3 des Hochseeschutzabkommens, spätestens drei Jahre nach Beginn der Nutzung, öffentlich zugänglich sein. Der Bundesrat kann den Zugang je- doch an Bedingungen nach Artikel 14 Absatz 4 des Hochseeschutzabkommens knüp- fen, die z.B. dazu dienen, dass die MGR nicht beschädigt werden oder dass angemes- sene Gebühren für die Kosten für die Unterhaltung von Repositorien oder Datenbanken erhoben werden können.
Absatz 3: Damit diese Identifikation der Herkunft möglich ist, müssen die MGR und DSI zusammen mit der standardisierten Chargenkennung hinterlegt werden. Diese Chargenkennung wird vom CHM automatisch erstellt, nachdem er Meldung zu einer In-situ-Sammlung von MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse nach Artikel 6 Absatz 1 dieses Gesetzes und Artikel 12 Absatz 2 des Hochseeschutz- abkommens erhalten hat.
Absatz 4: Damit das BAFU Kenntnis darüber hat, welche MGR und DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse in Repositorien oder Daten- banken in der Schweiz gelagert sind, muss es über eine entsprechende Hinterlegung umgehend informiert werden. Damit weiss das BAFU auch, welche Repositorien und Datenbanken der Berichterstattungspflicht (siehe folgender Artikel) unterstehen und kann die Umsetzung der Vorgaben des Hochseeschutzabkommens kontrollieren.
Art. 9 Berichterstattung durch Betreiber der Repositorien und
Datenbanken
Mit diesem Artikel werden die Betreiber, die Repositorien oder Datenbanken in der Schweiz betreiben, verpflichtet, ihrer Berichterstattungspflicht gemäss Artikel 12 Ab- satz 7 des Hochseeschutzabkommens nachzukommen. Diese Berichte haben in zu- sammengefasster Form und in einer Periodizität von zwei Jahren zu erfolgen. Sie er- möglichen dem Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile (siehe Artikel 15 des Hochseeschutzabkommens) über den Zugang zu den in den jeweiligen Repositorien oder Datenbanken hinterlegten MGR und DSI über MGR von Gebieten