Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten

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sich auf eine begrenzte Anzahl von Referenz- oder Modellbetrieben stützt. Für die betroffenen Betriebe und den Bund bedeutet dies einen administrativen und personellen Mehraufwand, der je nach Ausgestaltung der Datenerhebung mehr oder weniger gross ist. Allenfalls ist eine Datenlieferpflicht für die beteiligten Betriebe erforderlich. Die Gründung einer Begleitgruppe für die Marktbeobachtung bedeutet für das BLW zudem einen Initialaufwand und sowohl für das BLW als auch für alle Mitglieder ein wiederkehrender Zusatzaufwand. Die Bestimmung, dass Lebensmittelpreise die Herstellungskosten der Landwirtschaft nicht unterschreiten dürfen, stützt punktuell die Produzentenpreise, bedeutet aber auch einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Detailhandels. Wenn der Bund bei einem Marktungleichgewicht auch dann Selbsthilfemassnahmen der Branchen auf alle Marktakteure ausweiten kann, wenn das Marktungleichgewicht strukturell bedingt ist, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass er in Zukunft wieder öfter in die Märkte wird eingreifen müssen.

Verfassungsmässigkeit

Die vorliegenden Anträge sind im Grundsatz vereinbar mit den Artikeln 104 und 104a BV. Diese räumen dem Bund weitgehende Befugnisse und Aufgaben in der Ausgestaltung der agrarpolitischen Massnahmen ein. Das Verbot, Lebensmittel unter den Herstellungskosten zu verkaufen, und die Möglichkeit, Massnahmen gegen Marktungleichgewichte auch bei strukturellen Ungleichgewichten für alle allgemeinverbindlich zu erklären, schränken die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) deutlich ein.

Die Stellungnahmen zu den Anträgen der WAK-N sind im Rahmen der Vernehmlassung sepa-

rat zu erfassen.

3.1.2.4 Zulagen Milchwirtschaft

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Gestützt auf die Artikel 38 bis 40 LwG zahlt der Bund Milchzulagen an die Milchproduzentinnen und Milchproduzenten aus. Dabei unterscheidet er zwischen der Zulage für verkäste Milch (Art. 38 LwG), der Zulage für Fütterung ohne Silage (Art. 39 LwG) und der Zulage für Verkehrsmilch (Art. 40 LwG). Die Zulagen für verkäste Milch und für Fütterung ohne Silage werden ausschliesslich für verkäste Milch entrichtet und sind an zusätzliche Bedingungen geknüpft (z. B. mindestens 150 g Fett pro kg Trockenmasse).

Zwei an den Bundesrat überwiesene parlamentarische Vorstösse verlangen Anpassungen an den heutigen Bestimmungen zu den Milchzulagen: Die Motion 21.4124 Nicolet möchte, dass für verkäste Milch Mindestpreise eingehalten werden müssen, damit die Produzenten und Produzentinnen Anspruch auf die Zulage für verkäste Milch haben. Die Mindestpreise sollen durch die Richtpreise der Branchenorganisation Milch oder durch die jeweilige Sortenorganisation definiert werden und zwischen Käse für den inländischen Markt und den Export unterscheiden. Beim zweiten parlamentarischen Vorstoss handelt es sich um die Motion 24.4269 WAK-S. Sie verlangt, dass der Bund spätestens mit der Gestaltung der AP30+ dafür sorgt, dass die Milchproduktion im Grasland Schweiz wieder ein wirtschaftlich attraktiver Sektor wird und die Wertschöpfung in der Schweiz gefördert wird. In der Begründung der Motion fordert die WAK-S unter anderem die Höhe der Zulage für verkäste Milch an die heutigen Rahmenbedingungen anzupassen und staatliche Unterstützungsmassnahmen stärker auf die arbeitsintensive Produktion von Lebensmitteln auszurichten.

Ein weiterer Handlungsbedarf ergibt sich dadurch, dass die Zulage für verkäste Milch unabhängig von der Lage auf dem Milchmarkt ausgerichtet wird, d. h. auch wenn die Schweizer Milchpreise unter dem EU- oder dem Weltmarktpreis liegen würden. Dies könnte in Zukunft zu handelsrechtlichen Problemen mit der EU und/oder der Welthandelsorganisation (WTO) führen.

Beantragte Neuregelung

Um den parlamentarischen Aufträgen gerecht zu werden, potenzielle handelsrechtliche Probleme zu entschärfen und gleichzeitig einen zu starken staatlichen Markteingriff zu verhindern, soll der Bund die Unterstützung für die Verkäsung von Kuhmilch einstellen, wenn Milchverwerter einen bestimmten Milchpreis unterschreiten. Diese Preisschwelle soll als Referenzpreis bezeichnet werden und sich am Preisniveau von Milch in der Europäischen Union orientieren. Der Bund kann beispielsweise die Branchenorganisation Milch mit der Festlegung des Referenzpreises beauftragen. Die betroffenen