Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten
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kann. Der überbetriebliche Einsatz insbesondere durch Maschinenringe, Maschinengenossenschaften oder durch die landwirtschaftlichen Lohnunternehmen soll deshalb gefördert werden.
Mit der Strukturverbesserungsstrategie 2030+ wurde festgehalten, dass eine gezielte Förderung den Betrieben helfen kann, sich auf eine umweltschonende Produktion auszurichten. Dies gilt insbesondere für die Bewältigung der gestiegenen Anforderungen im Pflanzenschutz und durch den Klimawandel.
Aktuell können gemäss Artikel 87a Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1 LwG Beiträge an einzelne Betriebe gewährt werden, wenn die Massnahmen, die einer besonders umwelt- und tierfreundlichen landwirtschaftlichen Produktion dienen, auf dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werden. Maschinen, die durch Maschinengenossenschaften, Maschinenringe und landwirtschaftliche Lohnunternehmen überbetrieblich genutzt werden, können nicht unterstützt werden.
Beantragte Neuregelung
Um die umweltfreundliche Produktion weiter zu fördern und die landwirtschaftliche Produktion zur Bewältigung der Herausforderungen im Pflanzenschutz sowie im Klimawandel zu unterstützen, sollen künftig auch gemeinschaftlich eingesetzte Maschinen und Fahrzeuge mit Beiträgen unterstützt werden. Dies schliesst ausdrücklich Dienstleister (sog. landwirtschaftliche Lohnunternehmen, Maschinengenossenschaften und Maschinenringe) ein, die Maschinenarbeiten im Auftrag landwirtschaftlicher Betriebe ausführen. Die Grössenkriterien für landwirtschaftlich geprägte, gewerbliche Kleinunternehmen müssen eingehalten werden (Umsatzlimit unter 10 Millionen oder weniger als 20 Vollzeitstellen). Die Förderung soll so ausgestaltet werden, dass Wettbewerbs-, Markt- oder Preisverzerrungen minimiert oder möglichst vermieden werden.
Ein zentrales Instrument zur Steuerung ist eine minimale Maschinenauslastung sowie die Förderung mit thematisch definierten, befristeten Technologiekampagnen. Gefördert wird nur die jeweils neuste Technologie, welche zwar marktreif aber noch wenig angewendet wird. Die Beiträge werden an den Nachweis konkreter Umweltwirkungen geknüpft.
➔ Art. 87a Abs.1 Einleitungssatz und Bst. d Ziff. 1a, Art. 88 Abs. 2 Bst. c, Art. 96 und Art. 107 Abs. 1
3.1.4.4 Vereinfachung der Prozesse bei den Strukturverbesserungen
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Im Rahmen des Projekts «Entflechtung 27» wurden auch die Strukturverbesserungsmassnahmen überprüft. An der Verbundaufgabe zwischen Bund und Kantonen wird festgehalten. Mit einer vom BLW und der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz LDK gemeinsam initiierten und finanzierten Studie sollen aber Vorschläge zur Optimierung und Vereinfachung der Prozesse inklusive Digitalisierung erarbeitet werden, die allenfalls gesetzliche Anpassungen bedingen.
Beantragte Neuregelung
Die Studie ist derzeit am Laufen. Der Schlussbericht wird gegen Ende 2026 erwartet. Die Optimierungsvorschläge können Anpassungen auf Stufe LwG, Verordnungen oder Richtlinien bedingen. Falls sich aus diesem laufenden Prozess umsetzungsrelevante Vorschläge zur Anpassung des LwG ergeben, werden diese zu Beginn des nächsten Jahres in einer separaten Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Vorschläge, die in dieser separaten Vernehmlassung auf Zustimmung stossen, wird der Bundesrat dem Parlament in der Botschaft zur AP30+ unterbreiten.
➔ separate Vernehmlassung