Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten

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3.1.5.3 Einfuhrbedingungen Zuchttiere

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

In der Tierzuchtverordnung vom 29. Oktober 202534 wird das Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen geregelt (Art. 1 Abs. 2 und Art. 67 bis 72 TZV).

Aktuell fehlt dabei die explizite rechtliche Grundlage für die Bestimmungen rund um die Abstammungsausweise von Zuchttieren beim Inverkehrbringen und der Ein- und Ausfuhr. Diese ist insbesondere zur Wahrung der Äquivalenz mit dem Tierzuchtrecht der EU zu schaffen. Die Bestimmungen sind unumstritten und gängige Praxis. Im Rahmen der AP30+ soll daher die explizite gesetzliche Grundlage ergänzt werden.

Beantragte Neuregelung

Mit einer Ergänzung des Artikels 146 um den Begriff «Inverkehrbringen» kann die rechtliche Grundlage für bereits heute bestehende Artikel in der Tierzuchtverordnung geschaffen werden.

➔ Art. 146

3.1.6 Pflanzenschutz und Produktionsmittel (7. Titel LwG)

3.1.6.1 Strategie für einen nachhaltigen Schutz der Kulturen

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Der Bundesrat verabschiedete im Mai 2024 den Zwischenbericht zur Umsetzung des Aktionsplans Pflanzenschutzmittel. Darin zeigte er die Fortschritte bei der Reduktion der Risiken für die Umwelt auf, die durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in der Schweiz entstehen. Gleichzeitig geht daraus deutlich hervor, dass wirksame Schutzmöglichkeiten für zahlreiche Kulturen fehlen. Darauf basierend hat das BLW die Strategie für einen nachhaltigen Schutz der Kulturen 2035 entwickelt. Die darin vorgeschlagenen Massnahmen sollen den integrierten Pflanzenschutz unter Berücksichtigung der Risikominderung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes zu einem modernen und umfassenden Schutz der Kulturen weiterentwickeln.

Diese Strategie umfasst verschiedene Massnahmen, von denen einige bereits in Kraft sind. So erleichtern die Bestimmungen der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 die Bewilligung von Produkten, die in benachbarten Ländern zugelassen sind, und vereinfachen die Bewilligung von Nützlingen für die biologische Bekämpfung. Mit der Verordnung vom 29. Oktober 2025 über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen wird die klassische biologische Bekämpfung neuer Schadorganismen unterstützt. Die Strategie sieht zudem vor, neue Entscheidungsunterstützungssysteme auf der Plattform Agrométéo+ zu entwickeln.

Ferner ist die Forschungskoordination wichtig, um die Entwicklung von Alternativen für den Schutz der Kulturen effizient voranzutreiben. Mehrere Institutionen sowie die Privatwirtschaft sind auf diesem Gebiet tätig. Die Strategie verfolgt das Ziel, die verschiedenen Akteure zu vernetzen, um Alternativen zu entwickeln und die ermittelten Lücken zu schliessen. Gemäss Artikel 116 LwG ist es bereits möglich, Projekte zur Entwicklung neuer Massnahmen zum Schutz der Kulturen zu unterstützen. Finanzhilfen in Form von Ausschreibungen oder spezifischen Forschungsaufträgen sollen Anreize zur Lösungsfindung für die prioritären Lücken setzen. Die Vernetzung der Akteure sollte dabei weiter ausgebaut werden.

Die Einführung neuer Methoden zum Schutz der Kulturen ist eine Herausforderung, wenn dadurch bewährte Methoden ersetzt werden. Um die Einführung dieser Alternativen zu fördern, ist es wichtig, deren Praktikabilität und Wirksamkeit unter realen Bedingungen nachzuweisen. Zahlreiche öffentliche Institutionen sind auf diesem Gebiet tätig. Einige landwirtschaftliche Vorreiterbetriebe sind auch bereit, ihre Erfahrungen mit dem Einsatz der neuen Methoden zu teilen. Ziel ist die Vernetzung der verschiedenen beteiligten Akteure. Gemäss Artikel 119 LwG kann die praktische Umsetzung dieser neuen Methoden zum Schutz der Kulturen mittels Finanzhilfen unterstützt werden.

34 SR 916.310