Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten

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Alternativ könnte im Bereich Fleisch der heutige Indikator zur Förderung einer längeren Nutzungsdauer weitergeführt werden.

➔ Art. 75 Abs. 2

3.1.3.6 Kürzungen von Direktzahlungen

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Die Kürzungen von Direktzahlungen im Falle von Verstössen sind zwischen den Direktzahlungsprogrammen teilweise recht unterschiedlich. Der Ursprung ist, dass die frühere Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz zur Kürzung der Direktzahlungen übernommen wurde. Die Regelungen wurden in der Folge regelmässig ergänzt und verfeinert, aber in den vergangenen zehn Jahren nie grundlegend überarbeitet. Für den kantonalen Vollzug ist die Anwendung in bestimmten Bereichen sehr aufwändig. Die Logik fehlt teilweise und damit leidet die Verständlichkeit für die kantonalen Vollzugsstellen und die betroffenen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter.

Beantragte Neuregelung

Die Berechnung zur Kürzung von Direktzahlungen im Falle von Verstössen gegen die Vorschriften soll vereinheitlicht und damit vereinfacht und verständlicher werden. Mit präzisen Vorgaben des Bundes soll ein schweizweit einheitlicher und einfacher kantonaler Vollzug der Verwaltungsmassnahmen gestärkt werden. Die entsprechenden Regelungen sind auf Stufe Direktzahlungsverordnung zu treffen. Die Bestimmungen sollen mit der Umsetzung der AP30+ mit einem Projekt, in dem Kantone, Kontrollstellen und die Branche mitarbeiten, diskutiert und erarbeitet werden.

➔ keine Änderung LwG

3.1.4 Strukturverbesserungen (5. Titel LwG)

3.1.4.1 Höhere SAK-Limite

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Es ist Ziel der Strukturverbesserungen, die Wettbewerbsstellung der Betriebe, die Arbeits- und Lebensbedingungen der Familien in der Landwirtschaft und die Produktionskapazitäten zu verbessern (Art. 87 Bst. a-c LwG). Mit Strukturverbesserungen (Art. 87 ff. LwG) unterstützt der Bund Bauten, Anlagen und Projekte im Bereich des Tiefbaus, des Hochbaus, zur regionalen Entwicklung und zur Verbesserung der Auswirkungen auf Tier und Umwelt. Die Unterstützung erfolgt mit Beiträgen à fonds perdu (Art. 93 ff. LwG). Mit zinslosen Investitionskrediten (Art. 105 ff. LwG) wird die Finanzierung der Projekte zusätzlich gefördert.

Eines der zentralen einzelbetrieblichen Kriterien zum Erhalt der Unterstützung durch die Strukturverbesserungen ist die Grösse der Betriebe nach SAK. Dieses Kriterium soll sicherstellen, dass zukunftsgerichtete, wirtschaftliche Strukturen unterstützt und weiterentwickelt werden. Die zur Verfügung stehenden Mittel sollen haushälterisch und zielgerichtet dort eingesetzt werden, wo zukunftsgerichtete Strukturen entstehen. Grössere Betriebe können ihre Leistungen wirtschaftlicher erbringen, da die Gebäude, Anlagen und Maschinen besser ausgelastet werden können.

Beantragte Neuregelung

Einzelne Betriebe in der Talzone (Art. 1 Abs. 4 Landwirtschaftliche Zonenverordnung) sollen unterstützt werden, wenn sie mindestens 1.5 SAK als Betriebsgrösse aufweisen. Die Hügel- und Bergzonen soll hingegen entsprechend den weiteren Zielen der Strukturverbesserungen im gleichen Ausmass wie heute unterstützt werden (Art. 87 Bst. e LwG). Für die Hügel- und Bergzonen sowie das Sömmerungsgebiet soll deshalb weiterhin die heutige minimale Betriebsgrösse von 1,0 SAK gelten. Die bestehende Ausnahme für die Bergzonen 3 und 4 zur Sicherstellung der Bewirtschaftung und der Besiedlung des Berggebietes wird ebenfalls weitergeführt.

➔ Art. 88 Abs. 2 Bst. a und Art. 89 Abs.1 Bst. a