Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten

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6. Titel: Forschung, Wissensverwertung und Beratung, Förderung der Pflanzen- und Tierzucht sowie genetische Ressourcen

− Nachhaltigkeitsindikatorsystem der Branchen: Der Bund soll die Branchen bei der Entwicklung ei-

nes gemeinsamen Indikatorsystems und beim Aufbau und Betrieb eines digitalen Dienstes für die Erfassung und die Berechnung von Nachhaltigkeitsindikatoren unterstützen können. Damit soll die Selbstverantwortung gestärkt werden.

− Nachhaltigkeitsberatung: Der Bund soll kantonale Beratungsangebote, die Themen von hohem öf-

fentlichem Interesse behandeln und eine nachhaltigere Ausrichtung der Betriebe anstreben, finanziell unterstützen können. Es werden dabei sowohl ein Ansatz zur Förderung via Beitragsgesuch der Kantone an den Bund sowie ein Ansatz zur Förderung mittels Beratungsgutscheine an die Betriebsleitenden in Betracht gezogen. Die Ausarbeitung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen.

7. Titel: Pflanzenschutz und Produktionsmittel

− Nachhaltiger Schutz der Kulturen: Der Bund soll eine nationale Monitoring-Plattform zu Schäden

und Schutzmöglichkeiten betreiben. Zu diesem Zweck sowie zur gezielten Entwicklung und Etablierung von Lösungen für den Schutz der Kulturen sollen auch zusätzliche Ressourcen bereitgestellt werden.

− Informationskampagnen zu Schadorganismen: Der Bund soll die Bevölkerung sowie die Landwirt-

schafts- und Gartenbaubetriebe verstärkt zu neuen Pflanzen-Schadorganismen informieren und sensibilisieren können.

7a. Titel: Weitere Bestimmungen

− Vorsorgemassnahmen: Die Kompetenz für Krisenentscheide soll systematisch dem Bundesrat

übertragen werden.

− Informationssysteme und weitere IKT-Mittel: Die gesetzliche Grundlage für die Datenbearbeitung

und die digitale Unterstützung von Prozessen in der Land- und Ernährungswirtschaft soll dahingehend weiterentwickelt werden, dass künftig vernetzte und systemübergreifende IKT-Lösungen sowie damit verbundene Funktionen ermöglicht werden. Entscheidend sind dabei immer die strengen Vorgaben des Datenschutzgesetzes.

Änderungen bisherigen Rechts

− Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG): Zur Stärkung der Pächterposition soll fest-

gehalten werden, dass während der Pachtdauer auf eine Rückforderung eines zu hohen Pachtzinses nicht verzichtet werden kann.

− Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit

(KlG): Zur Erreichung der Verminderungsziele der Schweiz bei den Treibhausgasemissionen sollen ergänzend zu den Richtwerten für die Sektoren Gebäude, Verkehr und Industrie Richtwerte für die Landwirtschaft ergänzt werden.

− Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG): Für die im Lebensmittelrecht

bestehenden Deklarationen von Lebensmittel tierischer Herkunft, die mit schmerzverursachenden Herstellungsmethoden ohne Schmerzausschaltung produziert worden sind, soll eine Rechtsgrundlage für eine Nachweispflicht des Inverkehrbringers geschaffen werden. Damit liegt die Beweisführungslast für diese Deklaration nicht wie üblich bei der Behörde (sog. Untersuchungsgrundsatz), sondern beim Inverkehrbringer.

Bundesgesetz über die Plattform für den Datenaustausch in der Land- und Ernährungswirtschaft (PLEG)

Mit dem PLEG soll die gesetzliche Grundlage für die technische Infrastruktur für die Plattform für den Datenaustausch (agridata.ch) geschaffen werden. Die Plattform dient in erster Linie dem Datenaustausch zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und Pflichten im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft. Die Nutzung der Plattform ist freiwillig, soweit das anwendbare Fachrecht keine Verpflichtung vorsieht. Es gilt das Prinzip der digitalen Selbstbestimmung für die Datenbearbeitung, die nicht zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Pflichten erfolgt. Die Plattform für den Datenaustausch zwischen allen Akteuren in der Land- und Ernährungswirtschaft soll den Beteiligten einen sicheren und