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Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Neue AHV-Versichertennummer)

1.2.2.3.2 Vorgesehene Verwendungsmöglichkeiten der AHV-Versichertennummer ausserhalb der Sozialversicherung

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2006 514Bundesblatt · BBl 2006 501

– für die mit dem Vollzug der Sozialhilfe betrauten Stellen;

– für die Steuerbehörden: Heute wird die AHV-Versichertennummer von den

Steuerbehörden systematisch benutzt. Die mündliche Konsultation der Schweizerischen Steuerkonferenz im August 2005 hat gezeigt, dass der AHV-Versichertennummer auch künftig eine unentbehrliche Schlüsselrolle bei der Datenkommunikation zukommen muss. Die Steuerbehörden stehen in enger Verbindung zu Institutionen der sozialen Sicherheit. Ihnen kommt beim AHV-Vollzug die Funktion von Hilfsorganen im Zusammenhang mit der Meldung der Einkommen von Selbständigerwerbenden (Art. 9 Abs. 3 AHVG) und bei der Ermittlung der Beiträge von Nichterwerbstätigen (Art. 29 AHVV) zu. In vielen Kantonen spielt die Steuerbehörde eine zentrale Rolle bei der Prämienverbilligung. Insofern ist es angemessen, den Steuerbehörden der Kantone und Gemeinden weiterhin die Nutzung der AHV-Versichertennummer zu ermöglichen.

– für die Bildungsinstitutionen: Die Bildungsinstitutionen nehmen dann die

Rolle eines Hilfsorgans der AHV ein, wenn sie die notwendigen Meldungen für die Studierenden an die Ausgleichskassen vornehmen und gegebenenfalls das Inkasso für die Beiträge übernehmen (Art. 29bis–29ter AHVV). Für die korrekte Verbuchung der Beitragszahlung zugunsten der Betroffenen muss bei der Datenübermittlung die Versichertennummer verwendet werden. Fast alle Bildungsanstalten fallen in die kantonale Regelungskompetenz und sie sollten weiterhin die Möglichkeit zur Nutzung der AHV-Versichertennummer haben, weil einerseits die Hochschulen als Hilfsorgane der AHV fungieren können und andererseits auch Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II (duale Berufsbildung oder berufliche Vollzeitausbildung) und der nichthochschulischen Tertiärstufe (höhere Berufsbildung) AHVpflichtig sind. Schulen mit besonderem Lehrplan (Sonderschulen) verwenden die Versichertennummer im Rahmen der Invalidenversicherung. Schliesslich gibt es Kantone, in welchen die Unfallversicherung für die Schülerinnen und Schüler via Schulen erfolgt. Insofern sollte für alle im Bildungswesen tätigen Institutionen generell eine Ermächtigung zur Nutzung der AHV-Versichertennummer vorgesehen werden.

Auf Stufe Bund erstreckt sich die vorgesehene Verwendungsmöglichkeit auf folgende Bereiche:

– Zusatzversicherungen: Bei der Kranken- und Unfallversicherung stellt sich

die Frage, ob die Nutzung der AHV-Versichertennummer auch ausserhalb des Obligatoriums zulässig sein soll. Dies ist zu befürworten, weil ein generelles Verbot der Nutzung der AHV-Versichertennummer in der Privatversicherung zu einer völlig getrennten Datenbewirtschaftung führen müsste. Damit würden die Verwaltungskosten ansteigen und unnötige Identifikationsprobleme geschaffen. Für Versicherungsgesellschaften, die ausserobligatorische Versicherungen in der Kranken- oder Unfallversicherung anbieten, sollte die Verwendung der neuen AHV-Versichertennummer daher möglich sein. Um dies sicherzustellen, ist zusätzlich eine Anpassung des Bundesgesetzes vom 2. April 19089 über den Versicherungsvertrag (VVG) notwendig.

9 SR 221.229.1