Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Neue AHV-Versichertennummer)
1.2.2.3.2 Vorgesehene Verwendungsmöglichkeiten der AHV-Versichertennummer ausserhalb der Sozialversicherung
Bundesblatt · BBl 2006 515Bundesblatt · BBl 2006 501
– In Bezug auf die berufliche Vorsorge ist festzuhalten, dass es sich nicht um eine reine Sozialversicherung handelt. Mit dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198210 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199311 (FZG) ist zwar eine Rahmengesetzgebung vorhanden, die für die Durchführung des Obligatoriums spezifische Regelungen trifft und auch Mindestanforderungen an so genannt «umhüllende Kassen» (Kassen mit reglementarischen Leistungen, die über das Obligatorium hinausgehen) stellt. Der Vollzug ist jedoch zu wenig einheitlich geregelt, als dass ohne vertiefte Studien ausgesagt werden könnte, inwieweit bei der Administration der beruflichen Vorsorge die AHV-Versichertennummer Verwendung findet. Zumindest für den Datenaustausch in den Fällen, in denen die Koordinationsbestimmungen des Sozialversicherungsrechts eine Rolle spielen, ist davon auszugehen, dass die AHV-Versichertennummer für den Informationsaustausch mit andern Sozialversicherern eine wichtige Rolle spielt. Überdies muss man davon ausgehen, dass auch die Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich das Überobligatorium versichern, die AHV-Versichertennummer systematisch nutzen und bearbeiten, weil die Arbeitgeber als Organe der AHV bei ihren Lohnabrechnungen mit dieser Nummer arbeiten. Deshalb sollten Vorsorgeeinrichtungen generell berechtigt sein, die AHV-Versichertennummer zu Administrationszwecken systematisch zu nutzen. Somit erweist sich in der beruflichen Vorsorge neben der Anpassung des BVG und des FZG auch eine Änderung des Rechts über die Vorsorgestiftungen im ZGB als notwendig.
– Steuern: Wie für die Steuergesetzgebung der Kantone sollte auch für diejenige des Bundes die Verwendung der AHV-Versichertennummer sichergestellt werden. Im Anhang des Entwurfs ist die Anpassung des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199012 über die direkte Bundesteuer (DBG), des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199013 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und des Bundesgesetzes vom 12. Juni 195914 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) vorgesehen. Im Übrigen soll für den kantonalen und kommunalen Steuerbereich die Verwendung in Artikel 50e Absatz 2 AHVG vorgesehen werden.
– Bildungsinstitutionen: Um auch den Bildungsinstitutionen, die in den Kompetenzbereich des Bundes fallen, die Verwendung der Versichertennummer in gleicher Weise wie den kantonalen Bildungsinstitutionen zu ermöglichen, ist im ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199115 eine Anpassung vorgesehen.
– Militärkontrolle: Heute spielt die AHV-Versichertennummer eine zentrale Rolle im Personal-Informations-System der Armee (PISA). Sie ist das meist verwendete und zuverlässigste Kriterium zur Identifizierung einer bestimmten Person in der Militärkontrolle und wird insbesondere im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Leistungen gemäss Erwerbsersatzordnung und Militärversicherungsgesetz zwingend benötigt. Mangels einer Alternative kann in der Administration auch in Zukunft nicht auf die Nutzung der neuen
10SR 831.40
11SR 831.42
12SR 642.11
13SR 642.14
14SR 661