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Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

2.3.1.1 Bei Eingehung der Ehe

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 10Bundesblatt · BBl 2024 260

Das geltende Recht unterscheidet damit zwischen dem bisherigen Namen, dem Familiennamen und dem Ledignamen der Verlobten:

– Artikel 160 Absatz 1 ZGB bezieht sich – wenn auch nicht explizit – auf den bisherigen Namen der Ehegatten. Damit ist der unmittelbar vor Eingehung der Ehe getragene Name einer oder eines Verlobten gemeint. Es kann sich dabei um den Ledignamen oder um den durch eine Namensänderung nach Artikel 30 Absatz 1 ZGB oder durch eine frühere Eheschliessung erworbenen Namen (auch einen vor dem 1. Januar 2013 durch Eheschliessung erworbenen Doppelnamen) handeln.16

– Unter dem Familiennamen wird der Name verstanden, den alle Mitglieder einer Familie führen, d. h. die Eheleute und die gemeinsamen Kinder.17 Die Führung eines Familiennamens bedarf einer ausdrücklichen Erklärung der Verlobten. Seit dem 1. Januar 2013 kann nur der Ledigname eines oder einer Verlobten zum Familiennamen erklärt und auf den Ehepartner oder die Ehepartnerin oder das Kind übertragen werden. Eine Ausnahme gilt, wenn ein durch frühere Eheschliessung erworbener Name vor dem 1. Januar 2013 im Rahmen einer erneuten Eheschliessung zum Familiennamen wurde.18 Ein solcher gilt auch unter heutigem Recht als Familienname und kann mithin auf gemeinsame Kinder (die nach dem 1. Januar 2013 geboren wurden) übertragen werden (Art. 160 Abs. 2, Art. 270 Abs. 1 ZGB).19 Ein ehelicher Doppelname kann nicht zum Familiennamen erklärt werden.

– Unter dem Ledignamen ist der Name zu verstehen, der durch Geburt, Adoption oder Namensänderung nach Artikel 30 Absatz 1 ZGB erworben wurde (Art. 24 Abs. 2 Zivilstandsverordnung20); nicht unter den Begriff des Ledignamens fällt dagegen der Name, der durch eine Eheschliessung erworben wurde.21 Die Verlobten können einen ihrer Ledignamen zum gemeinsamen Familiennamen erklären (Art. 160 Abs. 2 ZGB). Der Ledigname kann selbst dann als Familienname gewählt werden, wenn die oder der Verlobte diesen aufgrund einer früheren, bereits aufgelösten Ehe bei Eingehung der neuen Ehe nicht mehr führt. Dies hat zur Folge, dass beispielsweise die Braut nach der Eheschliessung wieder ihren Ledignamen führt und der Bräutigam diesen ebenfalls übernimmt.22

Seit dem 1. Januar 2013 kann kein amtlicher Doppelname mehr durch eine Voranstellungserklärung gebildet werden. Die Gültigkeit der nach früherem Recht erworbenen Doppelnamen blieb durch die Revision jedoch unberührt. Bei erneuter Eheschliessung kann allerdings lediglich der erste Name eines solchen Doppelnamens zum Familiennamen erklärt werden.23

16 GRAF-GAISER, 254.

17 HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Art. 160 N 19.

18 Vgl. auch Art. 30 Abs. 2 aZGB; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Art. 160 N 27.

19 GRAF-GAISER, 263.

20 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV), SR 211.112.2.

21 HÜRLIMANN-KAUP/SCHMID, N 702.

22 GRAF-GAISER, 255, 276.

23 03.428. Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, BBl 2009 403, hier 417.