Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
5.5 Name der eingetragenen Partnerinnen und Partner
Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 36Bundesblatt · BBl 2024 260
Dass ein Kind mit Doppelnamen zwei Bürgerrechte erhält, ist dem geltendem System im Übrigen nicht gänzlich fremd: Erhält das Kind in Anwendung ausländischen Namensrechts den Namen beider Elternteile, so erwirbt das Kind bereits heute das Kantons- und Gemeindebürgerrecht beider Elternteile.93 Eine Ausnahme gilt, wenn das Kind den Namen des ausländischen Elternteils trägt. In diesem Fall erhält das Kind mit dem Schweizer Bürgerrecht das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Schweizer Elternteils.94
Für den Fall, dass die mit den beiden Namen eines Doppelnamens verknüpften Kantons- und Gemeindebürgerrechte identisch sind, wird dieses nur einmal im Personenstandsregister geführt.
In den Ausweispapieren wird lediglich ein Bürgerrecht bzw. Heimatort vermerkt. Besitzt eine Person mehrere Bürgerrechte, so bestimmt sie den im Ausweis einzutragenden Heimatort (Art. 14 Abs. 2 VAwG).
5.5 Name der eingetragenen Partnerinnen und Partner
Bei Eingehung der eingetragenen Partnerschaft haben Partnerinnen oder Partner gemäss Artikel 12a PartG dieselben Namensführungsmöglichkeiten wie Eheleute. Zu beachten ist allerdings, dass mit dem Inkrafttreten der Änderung des Zivilgesetzbuches vom 18. Dezember 2020 («Ehe für alle») am 1. Juli 2022 keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden können. Die bereits bestehenden eingetragenen Partnerschaften können aber weitergeführt oder in eine Ehe umgewandelt werden. Das PartG ist mithin nur noch auf Partnerschaften anwendbar, die bis zum Inkrafttreten der Revision vom 18. Dezember 2020 in der Schweiz eingetragen worden sind (Art. 1 PartG). Ebenfalls anwendbar ist es auf Partnerschaften, die vor Inkrafttreten der Revision vom 18. Dezember 2020 im Ausland begründet und später für den schweizerischen Rechtsbereich anerkannt worden sind. Mit Bezug auf die neu einzuführende Möglichkeit für Partnerinnen oder Partner, einen amtlichen Doppelnamen zu führen, bedeutet dies:
– Eingetragene Partnerinnen oder Partner können – gleich wie Eheleute – gestützt auf das Übergangsrecht erklären, einen Doppelnamen führen zu wollen (s. unten Ziff. 5.6.1). Diese Möglichkeit besteht auch für Partnerinnen oder Partner, deren Partnerschaft vor dem 1. Juli 2022 im Ausland begründet und in der Schweiz anerkannt sowie im Schweizer Personenstandsregister nachbeurkundet wurde. Eine neue übergangsrechtliche Regelung wird sodann für die gemeinsamen Kinder der Partnerinnen und Partner geschaffen, um das Namensrecht von Kindern eingetragener Partnerinnen und eingetragener Partner demjenigen verheirateter Personen anzugleichen und es so zu ermöglichen, dass jene einen Doppelnamen erhalten (s. Ziff. 5.6.2).
93 03.428. Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, BBl 2009 403, hier 421.
94 Art. 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (Bürgerrechtsgesetz, BüG), SR 141.0.