Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
5.2.1.1 Allgemeines
Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 22Bundesblatt · BBl 2024 260
− Der Name des Kindes unverheirateter Eltern richtet sich grundsätzlich nach der Inhaberin bzw. dem Inhaber der elterlichen Sorge, wobei auch ein aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzter Doppelname zum Namen des Kindes bestimmt werden kann.
− Der Doppelname setzt sich (wie im vor 2013 geltenden Recht) aus maximal zwei Namen zusammen.
− Wer lediglich einen Namen seines amtlichen Doppelnamens tragen möchte, kann dies nur mittels Namensänderung gemäss Artikel 30 ZGB erreichen. Vorbehalten bleibt die Rückkehr zum Ledignamen (Art. 119 und 30a ZGB, Art. 8a SchlT ZGB und Art. 30a PartG).
Nicht mehr festgehalten wird am Prinzip, dass lediglich der Ledigname einer oder eines der Verlobten auf das gemeinsame Kind übertragen werden kann.74 Das Festhalten an diesem sogenannten Ledignamen-Prinzip bei gleichzeitiger Einführung von Doppelnamen würde die Ehegatten und Eltern bei der Namenswahl unverhältnismässig einschränken und könnte dazu führen, dass Eltern und Kinder unterschiedliche Namen tragen, ohne dass dies ihrem Willen entspricht (s. Beispiel Ziff. 5.2.1.3).
Die vorliegende Revision ermöglicht es einer verheirateten Person erstmals, einen Doppelnamen mit Bindestrich als amtlichen Namen zu tragen. Damit wird der nicht amtliche Allianzname obsolet, sodass die entsprechenden Gesetzesbestimmungen aufgehoben werden können (Ziff. 5.3).
Die Führung eines Doppelnamens hat keinen Einfluss auf das Bürgerrecht der Ehegatten. Anders ist dies bei den Kindern. Diese erhalten beide mit dem Doppelnamen verbundenen Bürgerrechte (Ziff. 5.4).
5.2 Doppelnamen für Ehegatten und Kinder
5.2.1 Doppelnamen für Ehegatten
5.2.1.1 Allgemeines
Mit der Rückkehr zum vor 2013 geltenden Namensrecht würde der Auftrag der parlamentarischen Initiative 17.523 erfüllt. Es hat sich allerdings gezeigt, dass eine derartige Regelung heute nicht mehr zeitgemäss und auch nicht mehr mehrheitsfähig ist. Dies haben die zahlreichen Rückmeldungen in der Vernehmlassung bestätigt, die sich klar gegen diese Lösung ausgesprochen haben.75 Begründet wurde dies damit, dass mit der Rückkehr zum alten Recht nur derjenige Ehegatte einen Doppelnamen führen könnte, dessen Ledigname bei der Eheschliessung nicht zum Familiennamen würde. Eine moderne Lösung sollte beiden Ehegatten die Möglichkeit geben, einen Doppelnamen zu führen, unabhängig davon, ob sie einen gemeinsamen Familiennamen bilden oder ihren bisherigen Namen behalten, und zwar wahlweise mit oder ohne Bin-
74 Vgl. 03.428. Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, BBl 2009 403, hier 411.
75 Vgl. 17.523. Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Erläuternder Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, S. 12, Ziff. 4.2.