Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
5.6.1 Ehegatten
Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 37Bundesblatt · BBl 2024 260
– Soweit eine eingetragene Partnerschaft gestützt auf Artikel 35 PartG in eine Ehe umgewandelt wurde, gelten die eherechtlichen Bestimmungen. Diese gelten auch für die gemeinsamen Kinder der ehemaligen Partnerinnen und Partner.
5.6 Übergangsrecht
5.6.1 Ehegatten
Die Möglichkeit, aufgrund einer Erklärung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten einen Doppelnamen zu führen, soll auch Eheleuten offenstehen, die vor dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Gesetzesänderung geheiratet haben und die die gesetzlichen Voraussetzungen von Artikel 160 ff. E-ZGB erfüllen. Dabei ist danach zu unterscheiden, ob die Ehegatten ihren Namen bei Heirat vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Revision behalten haben (Art. 160 f. E-ZGB) oder ob sie sich bei der Heirat für einen gemeinsamen Familiennamen entschieden haben (Art. 160b E-ZGB):
– Ehegatten, die bei Heirat ihren Namen gemäss Artikel 160 Absatz 1 ZGB behalten haben, können unter den Voraussetzungen von Artikel 160 Absatz 2, 3 und 4 E-ZGB einen Doppelnamen annehmen. Die Erklärung können die Ehegatten einzeln oder gemeinsam abgeben. Sie betrifft nur den bzw. die erklärenden Ehegatten, nicht jedoch allfällige gemeinsame Kinder (s. zu den Kindern unten Ziff. 5.2.2.1). Zu beachten ist, dass die Ehegatten ihre bei der Eheschliessung getroffene Namenswahl nicht vollständig revidieren können. Das heisst, die Ehegatten können keine Erklärung mehr abgeben, wonach sie den vor der Heirat getragenen Namen bzw. Ledignamen eines Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen, um mit diesem einen Doppelnamen zu bilden.
Beispiel: Weber und Blanc haben ihre Namen anlässlich der Heirat im Jahr 2022 behalten (Art. 160 Abs. 1 ZGB). Nach Inkrafttreten der vorliegenden Revision erklären die Ehegatten gestützt auf Artikel 8abisE-SchlT ZGB i.V.m. 160 Absatz 2 E-ZGB, den Doppelnamen Weber Blanc bzw. Blanc Weber tragen zu wollen.
Variante: Nur Weber erklärt gestützt auf Artikel 8abisE-SchlT ZGB, einen Doppelnamen nach Artikel 160 Absatz 2 E-ZGB tragen zu wollen. Blanc behält seinen Namen.
– Ehegatten, die seit der Heirat einen gemeinsamen Familiennamen nach Artikel 160 Absatz 2 ZGB tragen, steht die Möglichkeit der Erklärung eines Doppelnamens nach Artikel 160b Absatz 2, 3 und 4 E-ZGB offen. Während die Ehegatten die Erklärung gemäss Absatz 2 einzeln abgeben können, können sie jene nach Absatz 3 nur gemeinsam abgeben. Denn die nachträgliche Änderung des Familiennamens gemäss Absatz 3 betrifft nicht nur die Namensführung beider Ehegatten, sondern zwangsläufig auch die Namensführung der gemeinsamen Kinder. Für die Bildung des Familiendoppelnamens gemäss Absatz 3 wird der vor der Ehe getragene Name des anderen Ehegatten dem