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Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

5.4 Bürgerrecht

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 35Bundesblatt · BBl 2024 260

5.3 Allianzname

Mit der neu vorgesehenen Möglichkeit, einen Doppelnamen mit Bindestrich zu führen und so den Allianznamen zum amtlichen Namen zu machen, entfällt grundsätzlich das Bedürfnis, einen nichtamtlichen Doppel- bzw. Allianznamen in die Ausweispapiere aufzunehmen. Möchte eine Person den Allianznamen tragen, steht ihr fortan die Möglichkeit offen, diesen als amtlichen Namen (Doppelnamen mit Bindestrich) zu führen.

Personen, die heute den Allianznamen in ihrem Ausweis führen, haben die Möglichkeit, diesen zum amtlichen Namen zu machen, indem sie nachträglich gestützt auf das Übergangsrecht die Erklärung abgeben, einen Doppelnamen tragen zu wollen.

Beispiel: Weber und Blanc haben im Jahr 2018 geheiratet und den Namen Weber zum Familiennamen erklärt. Blanc führt seit der Heirat den nicht amtlichen Allianznamen Weber-Blanc, welcher auch in seinen Ausweisdokumenten eingetragen ist. Nach dem vorliegenden Entwurf hat Weber die im Übergangsrecht vorgesehene Möglichkeit, nachträglich zu erklären, den Doppelnamen Blanc-Weber zum amtlichen Namen zu machen. In der Folge stimmt der im Ausweis aufgeführte Name (ehemaliger Allianzname) mit dem im Zivilstandsregister eingetragenen Namen überein.

Neu ausgestellte Ausweise enthalten nur noch den amtlichen (Doppel-)Namen und keinen nicht amtlichen Allianznamen mehr. Das bedeutet, dass mit dem Ablauf aller sich heute im Umlauf befindlichen Ausweise in zehn Jahren in allen gültigen Ausweisen nur noch der amtliche (Doppel-)Name aufgeführt sein wird.

Festzuhalten ist, dass es jeder Person wie nach geltendem Recht weiterhin freisteht, im nichtamtlichen Verkehr einen Namen zu verwenden, der nicht dem amtlichen Namen entspricht, soweit damit keine Täuschung von Drittpersonen beabsichtigt ist. Auf Verlangen der antragstellenden Person kann der Ausweis sodann weiterhin Künstlernamen oder Ordensnamen enthalten.91

5.4 Bürgerrecht

Die vorliegende Revision hat keine Auswirkungen auf das Bürgerrecht der Ehegatten (s. auch Ziff. 2.4). Insbesondere führt die Erklärung eines Ehegatten bzw. einer Ehegattin, einen Doppelnamen tragen zu wollen nicht dazu, dass er bzw. sie das Kantons- und Gemeindebürgerrechte des bzw. der anderen erhalten.

Anders ist die Situation bei den Kindern: Artikel 271 Absatz 1 ZGB koppelt den Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts des Kindes bei Begründung des Kindesverhältnisses an den Namen.92 Kinder, die einen Doppelnamen tragen, erhalten deshalb neu beide mit den Namen verknüpften Kantons- und Gemeindebürgerrechte.

91 Art. 2 Abs. 4 AwG, Art. 14 Abs. 5 der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung, VAwG), SR 143.11 und Art. 4a der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 16. Februar 2010, SR 143.111.

92 03.428. Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, BBl 2009 403, hier 421.