Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
6.2.1.1 Materielles Recht
Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 46Bundesblatt · BBl 2024 260
Namen neu bestimmen können. Der Name von Kindern, die das zwölfte Altersjahr vollendet haben, kann nachträglich nur mit deren Zustimmung geändert werden (Art. 270b ZGB).
Absatz 2, Satz 1, konkretisiert Absatz 1 und besagt, dass zum Namen der gemeinsamen Kinder der Name eines bzw. einer Verlobten oder ein aus den Namen beider Verlobten gebildeter Doppelname bestimmt werden kann. Mit dem «bisherigen Namen eines oder einer Verlobten» ist der vor Eingehung der Ehe getragene Name desjenigen bzw. derjenigen gemeint. Es kann sich dabei um den Ledignamen oder auch um einen durch eine frühere Heirat erworbenen Namen handeln. Zu beachten ist, dass die Verlobten die Möglichkeit haben, vorgängig oder im Rahmen des Eheschliessungsverfahrens durch eine Erklärung nach Artikel 30a oder 119 ZGB oder Artikel 30a PartG (je nachdem, welcher Artikel im konkreten Fall anwendbar ist) ihren Ledignamen wieder anzunehmen, um diesen zum Namen der gemeinsamen Kinder zu bestimmen. Denkbar ist ferner, dass der Doppelname eines bzw. einer Verlobten, sei er durch frühere Heirat oder durch Geburt erworben, zum Namen der gemeinsamen Kinder bestimmt wird (s. Ziff. 5.2.2.1 sowie das Beispiel bei den Erläuterungen zu Artikel 160 Abs. 3 ZGB).
Mit Absatz 2, Satz 2, werden Namensketten, die sich aus mehr als zwei Einzelnamen zusammensetzen, verhindert. Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass ein Elternteil einen historisch gewachsenen (sog. echten) Doppelnamen trägt und das Kind einen aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen tragen soll. In diesem Fall kann der Name des Kindes ausnahmsweise aus mehr als zwei Namen bestehen (vgl. Ziff. 5.2.1.1).
Absatz 3 stimmt mit dem geltenden Artikel 160 Absatz 3, zweiter Satz überein.
Art. 160b II. Bildung eines Familiennamens
Diese neu geschaffene Norm ersetzt den bisherigen Absatz 2 von Artikel 160 ZGB und ergänzt ihn um die Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens für den Fall, dass die Verlobten einen gemeinsamen Familiennamen wählen.
Absatz 1 entspricht weitgehend dem bisherigen Absatz 2 von Artikel 160 ZGB. Er eröffnet den Verlobten die Möglichkeit, anlässlich der Heirat einen gemeinsamen Familiennamen zu wählen, statt den bisherigen Namen zu behalten. Die Wahl eines Familiennamens hat durch eine schriftliche Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin bzw. dem Zivilstandsbeamten zu erfolgen. Ohne entsprechende Erklärung behalten die Ehegatten bei Heirat ihren Namen gemäss Artikel 160 Absatz 1 ZGB (s. Ziff. 5.2.1.2). Zum gemeinsamen Familiennamen kann der Name eines bzw. einer Verlobten erklärt werden. Neu muss es sich nicht mehr um den Ledignamen eines bzw. einer Verlobten handeln. Das bedeutet, dass ein durch frühere Heirat oder Geburt erworbener Doppelname eines Verlobten bzw. einer Verlobten zum gemeinsamen Familiennamen erklärt werden kann. Es besteht jedoch die Möglichkeit, vorgängig oder im Rahmen des Eheschliessungsverfahrens eine Erklärung nach Artikel 30a oder 119 ZGB oder Artikel 30a PartG abzugeben, wenn die Verlobten einen ihrer Ledignamen zum Familiennamen erklären möchten (s. Ziff. 5.2.1.3).
Absatz 2 beschreibt die Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens, wenn die Verlobten einen gemeinsamen Familiennamen nach Absatz 1 tragen. In diesem Fall kön-