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Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

6.2.1.1 Materielles Recht

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 49Bundesblatt · BBl 2024 260

Ein Doppelname für das Kind kann nachträglich gestützt auf das Übergangsrecht erklärt werden.

Absatz 3 wird neu formuliert. Er wiederholt den bereits bei der Namensbestimmung der Ehegatten für ihre Kinder verankerten Grundsatz, dass der Doppelname des Kindes aus zwei Namen der Eltern besteht und dass die Namen des Doppelnamens mit einem Bindestrich verbunden werden können (s. Erläuterungen zu Art. 160a Abs. 2 E-ZGB).

Absatz 4 stimmt mit dem geltenden Absatz 3 überein.

Art. 270a Kind unverheirateter Eltern

Die Änderungen in Artikel 270a E-ZGB betreffen – wie bei Artikel 270 E-ZGB – die Abschaffung des Ledignamen-Prinzips sowie die neu hinzukommende Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens für Kinder (s. oben zu Art. 270 ZGB sowie Ziff. 5.2.2.2).

Nach Absatz 1 erhält das Kind unverheirateter Eltern nicht mehr zwangsläufig den Namen des sorgeberechtigen Elternteils, sondern kann auch einen aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen erhalten. Für den Doppelnamen des Kindes wird der Name des nicht sorgeberechtigten Elternteils jenem des sorgeberechtigten Elternteils (hinten) angefügt. Die Führung eines solchen Doppelnamens bedarf keiner Zustimmung des nicht sorgeberechtigten namensgebenden Elternteils.

Absatz 2 wird neu formuliert und enthält den zweiten Satz des geltenden Absatz 1 von Artikel 270a ZGB, wonach die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern den Namen ihrer Kinder gemeinsam bestimmen. Beim Namen des Kindes handelt es sich entweder um den Namen eines Elternteils, wobei es sich hierbei auch um einen Doppelnamen handeln kann, oder um einen aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen. Im Unterschied zur Ausgangslage gemäss Absatz 1 bestimmen die beiden sorgeberechtigten Eltern gemeinsam, in welcher Reihenfolge die Namen des Doppelnamens des Kindes stehen. Freilich kann die Reihenfolge der Namen nicht geändert werden, wenn das Kind den Doppelnamen eines Elternteils (und nicht einen aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen; s. Fussnote 85) erhält. Bei Uneinigkeit der Eltern entscheidet die Kindesschutzbehörde. Die Namensbestimmung für das erste Kind gilt auch für die weiteren gemeinsamen Kinder. Sie kann später nicht mehr geändert werden. Vorbehalten bleibt Absatz 3 oder die Namensbestimmung für die Kinder anlässlich einer späteren Eheschliessung der Eltern (s. zum Ganzen Ziff. 5.2.2.2).

Absatz 3 übernimmt den Inhalt des geltenden Absatz 2 von Artikel 270a ZGB. Es geht um die Möglichkeit der Neubestimmung des Namens des Kindes bei Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach der Geburt des Kindes. Zur Auswahl steht neu nicht mehr nur der Name des anderen sorgeberechtigten Elternteils, sondern auch ein aus den Namen beider sorgeberechtigten Elternteile zusammengesetzter Doppelname. Bei Kindern, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Revision geboren wurden, gilt das Recht, das im Zeitpunkt der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge gegolten hat (nicht jenes, das bei Geburt des Kindes gegolten hat). Bei Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Inkrafttreten der vorliegenden Revision ist folglich Artikel 270a Absatz 3 E-ZGB (nicht Art. 270a Abs. 2 ZGB) anwendbar, womit dem