Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
6.2.1.1 Materielles Recht
Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 48Bundesblatt · BBl 2024 260
ohne Bindestrich führt. Wird jedoch gemäss Absatz 3 ein Doppelname zum Familiennamen erklärt, wählen die Verlobten gemeinsam, ob dieser mit oder ohne Bindestrich geführt werden soll; diese Wahl gilt für alle Namensträger und Namensträgerinnen dieser Familie.
Art. 270 Kind verheirateter Eltern
Der Inhalt des geltenden Artikel 270 ZGB bleibt im Wesentlichen erhalten. Ergänzt wird er durch die neu geschaffene Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens für Kinder verheirateter Eltern, was eine leichte Anpassung des Inhalts der bestehenden Absätze sowie ihrer Gliederung erfordert. Im Einklang mit den Bestimmungen zum Namen der Ehegatten (s. Art. 160 ff. E-ZGB) wird der bis anhin in Artikel 270 ZGB verwendete Ausdruck «Ledigname» durch «Name» ersetzt. Dies gründet in der Aufgabe des Ledignamen-Prinzips und der damit einhergehenden Neuerung, wonach der Name des Kindes nicht mehr zwangsläufig dem Ledignamen eines Elternteils entsprechen muss. Zudem kann es sich beim Namen, den das Kind erhält, neu auch um einen Doppelnamen des Elternteils handeln (s. bereits die Erläuterungen zu Art. 160a Abs. 2 Satz 1 in fine E-ZGB).
Absatz 1 verweist – wie bisher – auf die gesetzliche Regelung zur Namensbestimmung der Ehegatten für ihre Kinder, wenn die Ehegatten den vor der Heirat geführten Namen behalten haben (s. Art. 160 Abs. 1 E-ZGB, Ziff. 5.2.2.1). Demnach erhält das Kind, den Namen, den seine Eltern anlässlich der Eheschliessung zum Namen der Kinder bestimmt haben (s. Art. 160a Abs. 1 E-ZGB). Zum Namen des Kindes können die Eltern einen ihrer (unmittelbar vor der Eheschliessung geführten) Namen bestimmen, wobei es sich hierbei auch um den Doppelnamen eines Elternteils handeln kann. Das Kind kann sodann einen aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen erhalten. Mit der Aufgabe des Ledignamen-Prinzips stimmt der Name des Kindes neu in aller Regel mit dem vor (und während) der Ehe geführten Namen eines Elternteils bzw. (bei einem zusammengesetzten Doppelnamen) beider Elternteile überein. Es gilt darauf hinzuweisen, dass die Kinder einen Doppelnamen tragen können, während die Eltern auf einen solchen verzichten. Jedoch tragen alle Geschwister grundsätzlich denselben Namen bzw. Doppelnamen (s. zur Ausnahme betreffend Kinder, die das zwölfte Altersjahr vollendet haben, Ziff. 5.2.2.1). Dieser Grundsatz schliesst auch die Reihenfolge der Namen des Doppelnamens sowie die Frage, ob der Doppelname mit oder ohne Bindestrich getragen wird, mit ein (s. Abs. 3).
Gemäss Absatz 2 können die Ehegatten innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Namen des anderen Elternteils (wobei es sich hierbei neu auch um einen Doppelnamen des anderen Elternteils handeln kann) trägt. Gestützt auf diese Bestimmung haben die Eltern sodann neu die Möglichkeit, dem Kind innert Jahresfrist einen aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen zu geben. Bei der Geburt eines Kindes kurz vor Inkrafttreten der vorliegenden Revision ist mit dem Namen des anderen Elternteils jener im Zeitpunkt der Geburt des Kindes vor Inkrafttreten der Revision gemeint (Art. 270 Abs. 2 ZGB und nicht E-ZGB ist anwendbar). In dieser Konstellation kann somit gestützt auf Artikel 270 Absatz 2 E-ZGB kein Doppelname für das Kind erklärt werden.