Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
6.2.1.2 Schlusstitel
Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 51Bundesblatt · BBl 2024 260
Absatz 2 betrifft Ehegatten, die seit der Eheschliessung vor Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes einen Familiennamen führen (Art. 160 Abs. 2 ZGB). Diese können gemäss Artikel 160b Absatz 2, 3 und 4 E-ZGB einen Doppelnamen erklären (s. Erläuterungen zu Art. 160b E-ZGB).
Bei der Bildung eines Doppelnamens gemäss Absatz 1 und 2 sind folgende Grenzen zu beachten: Tragen die Ehegatten einen Familiennamen, ist es nicht mehr möglich, den vor der Eheschliessung geführten Namen zurückzuerlangen, um mit diesem einen Doppelnamen zu bilden (s. nachfolgendes Beispiel 1). Nicht zulässig ist ferner die Abgabe einer Erklärung, den Ledignamen eines Ehegatten als Familiennamen tragen zu wollen und diesem den bisherigen Namen des anderen anzufügen, wenn die Ehegatten ihre Namen anlässlich der Heirat behalten haben (s. nachfolgendes Beispiel 2). Diese Einschränkungen rechtfertigen sich mit Blick auf die Praktikabilität der Lösung sowie die Rechtssicherheit. Vorbehalten bleibt eine Namensänderung nach Artikel 30 Absatz 1 ZGB.
Beispiel 1: Haben Weber (led. Rossi) und Blanc (led. Meier) im Jahr 2016 geheiratet und den Ledignamen Rossi zum Familiennamen bestimmt, womit sie beide und das gemeinsame Kind Rossi heissen, so kann jeder von ihnen in Anwendung von Artikel 8abisE-SchlT ZGB i.V.m. Artikel 160b Abs. 2 E-ZGB den Doppelnamen Rossi Blanc (mit oder ohne Bindestrich) zum eigenen Namen erklären. Möglich ist es auch, dass die Ehegatten gemeinsam den Namen Rossi Blanc zum Familiennamen erklären. Mit dieser Erklärung erhielten auch die Kinder den neuen Familien(-doppel)namen Rossi Blanc von Gesetzes wegen. Die Namen Weber und Meier stehen für die Bildung des Doppelnamens nicht zur Verfügung.
Beispiel 2: Haben Weber (led. Rossi) und Blanc ihre Namen bei der Heirat im Jahr 2016 behalten und Blanc zum Namen des gemeinsamen Kindes bestimmt (Art. 160 Abs. 3 ZGB), können sie gestützt auf Artikel 8abisE-SchlT ZGB i.V.m. 160 Absatz 2 E-ZGB erklären, die Doppelnamen Weber Blanc und Blanc Weber (mit oder ohne Bindestrich) tragen zu wollen. Nicht möglich ist es zu erklären, den Ledignamen Blanc oder Rossi als Familiennamen tragen zu wollen. Die Wiederannahme des eigenen Ledignamens (Rossi) ist Weber verwehrt, da die Erklärung nach Artikel 30a bzw. 119 ZGB vor der Eheschliessung mit Blanc hätte abgegeben werden müssen.
Die Erklärung, fortan einen Doppelnamen führen zu wollen, muss gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten abgegeben werden. Sie kann lediglich einmal erfolgen. Auf eine Befristung dieser Namenserklärung wird verzichtet.
Durch die Verwendung des Begriffs «Ehegatte» in Artikel 8abisE-SchlT ZGB wird klargestellt, dass die erklärende Person im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch verheiratet sein muss.
Wer vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2011 des ZGB geheiratet hat, kann die Erklärung nach Artikel 8a SchlT ZGB, wieder den Ledignamen tragen zu wollen, mit der Erklärung nach Artikel 8abisSchlT E-ZGB, einen Doppelnamen tragen zu wollen, kombinieren (s. Ziff. 5.6.1). Wer einen Doppelnamen nach altem Recht trägt, kann gestützt auf Artikel 8abisE-SchlT ZGB i.V.m. Artikel 160b Absatz 4 E-ZGB erklären, den (alten) Doppelnamen neu mit einem Bindestrich führen zu wollen.