Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
6.2.1.2 Schlusstitel
Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 52Bundesblatt · BBl 2024 260
Beispiel: Weber und Blanc tragen seit ihrer Heirat im Jahr 2011 den gemeinsamen Familiennamen Blanc. Blanc (ehem. Weber) kann gestützt auf Artikel 8a SchlT ZGB erklären, wieder den Ledignamen Weber tragen zu wollen. Gleichzeitig kann Blanc (ehem. Weber) gestützt auf Artikel 8abisE-SchlT ZGB erklären, den Doppelnamen Weber Blanc (wahlweise mit Bindestrich) führen zu wollen.
In internationalen Verhältnissen gilt in übergangsrechtlicher Hinsicht analog der geltenden Regeln zur Namenserklärung nach Artikel 8a SchlT ZGB Folgendes: Sind die Voraussetzungen nach Artikel 8abisE-SchlT ZGB erfüllt und kommt im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung Schweizer Recht zur Anwendung (Art. 37 f. IPRG), so kann ein Ehegatte eine Erklärung nach Artikel 8abisE-SchlT ZGB abgeben. Somit können Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die vor dem Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes im Ausland geheiratet haben, unter Berufung auf die Anwendung des Schweizer Heimatrechts erklären, einen Doppelnamen führen zu wollen (Art. 37 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 8abisE-SchlT ZGB). Dies gilt auch dann, wenn die Person mit Schweizer Staatsangehörigkeit im Rahmen der Eheschliessung im Ausland gestützt auf ausländisches Recht keine Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens hatte und die Voraussetzung für die Berufung auf Anwendung des Schweizer Heimatrechts erfüllt sind.
In Absatz 3 wird ausdrücklich festgehalten, dass die nachträgliche Änderung des gemeinsamen Familiennamens automatisch zu einer Änderung des Namens der Kinder führt. Abgesehen von der Änderung des Familiennamens kann für Kinder, deren Eltern bei Heirat einen gemeinsamen Familiennamen gebildet haben, gestützt auf Artikel 8abisE-SchlT ZGB kein Doppelname erklärt werden (s. Ziff. 5.6.2.2).
Gemäss Absatz 4 gelten die obigen Ausführungen auch für Personen, die ihre eingetragene Partnerschaft gestützt auf Artikel 35 PartG in eine Ehe umgewandelt haben: Personen, die seit der Eintragung der Partnerschaft den Ledignamen der oder des anderen als gemeinsamen Namen führen, können nach der Umwandlung ihrer Partnerschaft in eine Ehe (Art. 35 PartG) nach Artikel 8abisE-SchlT ZGB einen Doppelnamen bilden. Dabei entspricht der nach Artikel 12a Absatz 2 PartG bestimmte gemeinsame Name dem Familiennamen. Eine Erklärung analog Artikel 8a SchlT ZGB steht den Partnerinnen und Partnern nicht zur Verfügung, da vor Inkrafttreten der Gesetzesrevision von 2011 keine Regelungen zur Bestimmung der Namensführung bei Eintragung der Partnerschaft bestanden hatten.109
Art. 13d IVquater. Name des Kindes. 1. Doppelnamen für Kinder
verheirateter Eltern
Der geltenden Bestimmung kommt keine Bedeutung mehr zu, sodass sie aufgehoben werden kann.
Die neue Übergangsbestimmung regelt (wie es im neuen Randtitel zum Ausdruck gelangt) die Möglichkeit der nachträglichen Erklärung eines Doppelnamens für Kinder verheirateter Eltern. Sie betrifft Kinder von Eltern, die ihre Namen bei der Heirat vor Inkrafttreten der vorliegenden Revision behalten haben (Art. 160 Abs. 1 ZGB). Für
109 GRAF-GAISER, 272.