Rapport sur les résultats

Consultation 2000/18: Utilisation de 800 tonnes d'or de la Banque nationale · 85 pages

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Utilisation des réserves d’or de la Banque nationale suisse Résultats de la procédure de consultation

6.02 UPS Die Überbrückungsleistungen sollen in Härtefällen für Witwen (Witwer) oder

geschiedene Personen, die den Beruf zugunsten der Familie aufgeben mussten, verwendet werden. Wir sind aber gegen ein flexibles Rentenalter für ältere Arbeitslose,

da dies zu weit führen würde.

6.03 SSRV Der SSRV unterstützt die vorgeschlagenen Leistungen an teilinvalide Witwen und zur Erleichterung des Wiedereinstiegs der Witwen ins Erwerbsleben. Dadurch werden

vorübergehende Schwierigkeiten dieses Bevölkerungsteils im Umfeld von AVS-Revisionen sozial abgefedert. Ferner befürwortet er Überbrückungsleistungen an teilinvalide Personen in fortgeschrittenem Alter (59 – 65 Jahre) mit einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 66 1/3 Prozent, denn diese Personen haben auf dem Arbeitsmarkt praktisch keine Chance mehr.

Der SSRV lehnt indessen solche Überbrückungsleistungen für sogenannt

„leistungsgeschwächte Personen“ ab, denn daraus entstünden kaum zu bewältigende Abgrenzungsprobleme und deshalb auch Missbräuche. Die IV klärt heute Invaliditätsgrade von 30 Prozent nicht ab. Daraus ergäben sich deshalb auch administrative Probleme sowie die Gefahr, dass – IV-fremd – allein auf ärztliche Befunde abgestellt würde. Das Problem der „Leistungsschwäche“ muss auf dem Weg von Revisionen der IV oder der EL gelöst werden.

Aus ähnlichem Grund lehnt der SSRV auch Überbrückungsleistungen für

ausgesteuerte arbeitslose Personen in fortgeschrittenem Alter ab. Dieser soziale

Bedarf ist nachhaltig nur auf dem Wege der Revision der ALV zu decken.

Der SSRV beantragt indessen Leistungen aus dem Ertrag der Goldreserven für eine intensivere Alterspolitik des Bundes. Damit die ältere Bevölkerung in der kommenden „Gesellschaft des langen Lebens“ auch im Umfeld der Informationstechnologien und der Freiwilligenarbeit einen wirksamen Beitrag leisten kann, müssen die bestehenden,

gesamtschweizerisch tätigen Dachverbände der Seniorinnen und Senioren finanziell unterstützt und die Schaffung eines schweizerischen Seniorenrates ermöglicht werden.

Ohne die sowohl wirtschaftlich (wachsender Seniorenmarkt) wie politisch (Stimmkraft) bedeutsame Bevölkerungsgruppe der älteren Menschen kann unser Land die künftigen gesellschaftspolitischen Probleme nicht bewältigen. Daraus entstünden keine wesentlichen zusätzlichen Kosten. Ein Beitrag von rund 1 Mio. Franken würde voraussichtlich ausreichen.

6.05 SKOS Für uns steht die gezielte Erhöhung der Renten von einkommensschwachen Personen

im Vordergrund.

7.02 ASSOCIATI Sollte die Realisierung von Überbrückungsleistungen im Vordergrund stehen, ergibt sich

ON SUISSE für uns keine Priorisierung der vorgesehenen Leistungen. Alle aufgeführten DES Bevölkerungsteile werden mit der 11. AVS-Revision mit Nachteilen konfrontiert, die es CAISSES unseres Erachtens bereits mit der bevorstehenden AVS-Revision oder dann im System der DE Ergänzungsleistungen abzufedern gilt.

COMPENS Aus durchführungstechnischer Sicht ergeben sich unserer Auffassung nach für die

ATION Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sowie für die Festsetzung und die PROFESSI Auszahlung von Überbrückungsleistungen keine nennenswerten Probleme. Dies gilt

ONNELLES auch für die mögliche Zusammenarbeit mit den regionalen Arbeitsvermittlungszentren (Zusprechung von Starthilfen für Witwen) sowie für die periodische Abrechnung mit dem

Sonderfonds. Die besondere Entschädigung der Ausgleichskassen für diese

Durchführungsaufgabe erachten wir als zwingend, muss doch unbedingt verhindert werden, dass die Kassenmitglieder (Arbeitgeber, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige) mit ihren Verwaltungskostenbeiträgen zur Finanzierung der Durchführung dieser Leistungen herangezogen werden. Besonders zu bedenken ist aber auch, dass sich bei der Einführung von Überbrückungsleistungen infrastrukturelle und

besonders informatikbezogene einmalige und wesentliche Aufwendungen ergeben

werden, die den Durchführungsstellen ebenfalls zu vergüten sind.

7.04 FSEA Die vorgeschlagenen Überbrückungsleistungen sind für Personen vorgesehen, welche aus

Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, ihre Erwerbsfähigkeit nicht oder nicht voll realisieren können und trotzdem keine Leistungen einer Sozialversicherung beziehen können. Wir begrüssen die im Zusammenhang mit der Umsetzung der 11. AVS-Revision vorgesehenen Massnahmen. Darüber hinaus stellen sich jedoch in der Praxis häufig kaum

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