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Consultation 2007/109: Ordonnance concernant l'Inspection fédérale de la sécurité nucléaire (en même temps que l'audition 'Ordonnance sur la Commission de sécurité nucléaire') · 34 pages

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Art. 4 Unabhängigkeit

1 Mit der Unabhängigkeit der Mitglieder des ENSI-Rats nicht vereinbar sind die Anstellung, die freie Mitarbeit oder die Annahme eines Mandates oder Unterauftrages bei:

a. denjenigen Bereichen von Organisationen, die vom ENSI beaufsichtigt werden;

b. Stellen, die in Bewilligungsverfahren nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 20033 involviert sind;

c. Organisationen, deren primäres Ziel die Promotion oder die Verhinderung der Kernenergie ist.

2 Mit dem Unabhängigkeitserfordernis vereinbar ist hingegen die Annahme von Aufträgen oder Unteraufträgen vom ENSI oder von dessen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern,, sofern diese Aufträge nicht einen Bereich betreffen, der der Aufsicht des ENSI-Rats untersteht.

Art. 5 Honorare und Nebenleistungen

1 Der Bundesrat legt die Honorare und Nebenleistungen für die Mitglieder des ENSI-Rates fest.

2 Die Honorare und Nebenleistungen gehen zulasten des ENSI.

Art. 6 Sitzungen

1 Der ENSI-Rat tagt mindestens zweimal jährlich; an einer Sitzung berät er den Voranschlag, an der anderen den Tätigkeitsbericht und den Geschäftsbericht sowie die Jahresrechnung.

2 Weitere Sitzungen können einberufen werden:

a. von der Präsidentin oder vom Präsidenten;

b. auf Begehren von mindestens zwei Mitglieder des ENSI-Rats.

3 Die Sitzungen auf Begehren von Rats-Mitgliedern müssen spätestens 30 Tage nach Einreichen des Begehrens durchgeführt werden.

4 Die Direktorin oder der Direktor des ENSI nimmt an den Sitzungen des ENSI-Rats mit beratender Stimme teil. Sie oder er kann weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ENSI beiziehen.

5 Der ENSI-Rat kann ausnahmsweise unter Ausschluss der Direktorin oder des Direktors tagen.

Art. 7 Beschlussfähigkeit

1 Der ENSI-Rat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

3 SR 732.1