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Consultation 2007/109: Ordonnance concernant l'Inspection fédérale de la sécurité nucléaire (en même temps que l'audition 'Ordonnance sur la Commission de sécurité nucléaire') · 34 pages

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2 Er beschliesst mit einfachem Mehr; die Präsidentin oder der Präsident hat den Stichentscheid.

Art. 8 Berichterstattung

1 Der Tätigkeits- und der Geschäftsbericht an den Bundesrat umfassen die Berichterstattung über Wirkungen und Leistungen des ENSI im Rahmen seiner Aufsicht über die Kernanlagen, die Erreichung der strategischen Ziele sowie Jahresbericht, Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang und Prüfungsbericht der Revisionsstelle.

2 Der ENSI-Rat beschliesst auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten über den Tätigkeitsbericht und den Geschäftsbericht und legt diese dem Bundesrat zur Genehmigung vor.

3 Der Tätigkeitsbericht und der Geschäftsbericht werden nach Genehmigung durch den Bundesrat veröffentlicht.

Art. 9 Ausstand

1 Die Ausstandspflicht der Mitglieder des ENSI-Rats richtet sich nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren.

2 Die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden begründet allein keine Ausstandspflicht.

3 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet der ENSI-Rat unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.

4. Abschnitt: Revisionsstelle und paritätisches Organ

Art. 10 Revisionsstelle

1 Die Wahlvoraussetzungen, der Auftrag, die Amtsdauer und die Berichterstattung der Revisionsstelle richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Aktienrechts über die ordentliche Revisions.

2 Der ENSI-Rat kann dem Bundesrat Antrag auf Abberufung der Revisionsstelle stellen.

3 Die mit der Revision verbundenen Kosten gehen zulasten des ENSI.

Art. 11 Paritätisches Organ des Vorsorgewerks

1 Der ENSI-Rat regelt die Zusammensetzung und das Wahlverfahren sowie die Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk des ENSI.

2 Zu Mitgliedern des paritätischen Organs dürfen nur fachkundige und zur Wahrnehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit möglich sollen die Geschlechter und Amtssprachen angemessen vertreten sein.

4 SR 172.021