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Consultation 2007/109: Ordonnance concernant l'Inspection fédérale de la sécurité nucléaire (en même temps que l'audition 'Ordonnance sur la Commission de sécurité nucléaire') · 34 pages
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Art. 10
Der Info-Zen stehen Spezialisten, insbesondere aus den im LAR vertretenen Bundesämtern sowie aus den Kommissionen KomABC, KSR und KNS, für die fachtechnische Unterstützung bei der Information zur Verfügung.
Art. 12 Abs. 3
3 Er sorgt dafür, dass die EOR oder Teile davon durch Übungen auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden. Im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen kann er dafür gegebenenfalls die Info-Zen, das ENSI und weitere Stellen miteinbeziehen.
Art. 18 ENSI
1 Das ENSI sorgt in Anwendung der Notfallschutzverordnung vom 28. November 19831 für eine rasche Orientierung der NAZ über die Vorgänge in schweizerischen Kernanlagen, die eine Gefährdung der Umgebung durch Radioaktivität zur Folge haben können.
2 Es erstellt Prognosen betreffend Entwicklung des Störfalles in der Anlage, mögliche Ausbreitung der Radioaktivität in der Umgebung und deren Konsequenzen. Es beurteilt die Zweckmässigkeit der vom Betreiber der Kernanlage getroffenen Massnahmen zum Schutz des Personals und der Umgebung.
3 Es berät die NAZ über die Anordnung von Schutzmassnahmen für die Bevölkerung.
4 Es betreibt einen eigenen Pikettdienst und stellt eine eigene interne Notfallorganisation sicher.
10. Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 200415
Art. 6
Aufsichtsbehörden sind:
a. in Bezug auf nukleare Sicherheit und Sicherung das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI);
b. das Bundesamt für Energie (Bundesamt) für die übrigen Bereiche beim Vollzug des KEG.
Art. 10 Abs. 2
2 Das ENSI wird beauftragt, spezifische Auslegungsgrundsätze für Leichtwasserreaktoren in Richtlinien zu regeln.
15 SR 732.11