Projet

Consultation 2007/109: Ordonnance concernant l'Inspection fédérale de la sécurité nucléaire (en même temps que l'audition 'Ordonnance sur la Commission de sécurité nucléaire') · 34 pages

Fedlex · Projet · Page 21Fedlex · Projet

….

Art. 5 Abs. 1

1 Das ENSI bezeichnet technische Regeln, welche geeignet sind, die Anforderungen der BRK an die Sicherheit und die Instandhaltung zu konkretisieren.

Anhang 2 Ziff. 1 zweiter Absatz

Wiederkehrende Prüfungen

1 Allgemeine Bestimmungen

Der Betreiber hat für jede Kernanlage systematische Wiederholungsprüfprogramme auszuarbeiten und dem ENSI zur Prüfung einzureichen. Die Prüfprogramme sind periodisch hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu bewerten und wenn angezeigt anzupassen.

12. Verordnung vom 9. Juni 200617 über die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen

Art. 2 Abs. 3

3 Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.

Art. 3 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3

1 Leiter und Leiterinnen von Organisationseinheiten nach Artikel 30 Absatz 2 KEV18 müssen über folgende Qualifikation verfügen:

e. für den Leiter oder die Leiterin der Organisationseinheit Strahlenschutz zudem die Anerkennung des ENSI als Strahlenschutzsachverständiger oder Strahlenschutzsachverständige;

3 Das ENSI entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.

Art. 5 Abs. 1 und 4

1 Der oder die Sicherungsbeauftragte bearbeitet die technischen, personellen und organisatorischen Belange der Sicherung des. Kernkraftwerks. Er oder sie ist Kontaktperson zum ENSI und zur kantonalen Polizei.

4 Das ENSI entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.

17 SR 732.143.1

18 SR 732.11