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Consultation 2007/109: Ordonnance concernant l'Inspection fédérale de la sécurité nucléaire (en même temps que l'audition 'Ordonnance sur la Commission de sécurité nucléaire') · 34 pages
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Art. 21 Abs. 1
1 Der oder die Sicherungsbeauftragte bearbeitet die technischen, personellen und organisatorischen Belange der Sicherung der Kernanlage. Er oder sie ist Kontaktperson zum ENSI und zur kantonalen Polizei.
Art. 23 Abs. 5
5 Das ENSI kann in die Dokumentation Einsicht nehmen.
Art. 24 Abs. 4
4 Das ENSI kann in die Dokumentation Einsicht nehmen.
Art. 26 Abs. 2
2 Jede Zulassung bedarf der schriftlichen Zustimmung des ENSI.
Art. 27 Prüfung der kerntechnischen Grundkenntnisse
1 Die kerntechnischen Grundkenntnisse nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b, nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b und nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b werden im Rahmen einer Prüfung individuell geprüft.
2 Die Prüfung wird durch eine vom Bewilligungsinhaber bezeichnete Ausbildungsstätte durchgeführt.
3 Eine Prüfungskommission entscheidet über das Bestehen der Prüfung. Die Prüfung ist nur bestanden, wenn der Vertreter oder die Vertreterin der Ausbildungsstätte, des Bewilligungsinhabers und des ENSI zustimmen.
4 Die Prüfungskommission setzt sich aus mindestens je einem Vertreter oder eine Vertreterin der Ausbildungsstätte, des Bewilligungsinhabers und des ENSI zusammen.
5 Bei zulassungspflichtigen Funktionen in Forschungsreaktoren kann das ENSI Kandidaten und Kandidatinnen von der Prüfung der kerntechnischen Grundkenntnisse befreien, wenn sie die entsprechenden Kenntnisse anderweitig nachweisen können.
Art. 28 Abs. 5
5 Das ENSI wird beauftragt, die Anforderungen an das Prüfungsverfahren und den Prüfungsinhalt in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 30 Prüfungsverfahren und Prüfungsentscheid bei Zulassungsprüfungen
1 Zulassungsprüfungen werden vom Bewilligungsinhaber durchgeführt.
2 Eine Prüfungskommission entscheidet über das Bestehen der Prüfung. Die Prüfung ist nur bestanden, wenn die Vertreter des Bewilligungsinhabers und des ENSI in der Prüfungskommission zustimmen.