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Consultation 2007/109: Ordonnance concernant l'Inspection fédérale de la sécurité nucléaire (en même temps que l'audition 'Ordonnance sur la Commission de sécurité nucléaire') · 34 pages

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22. Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung vom 15. September 199834

Art. 8 Abs. 1 Bst. b, 2 und 3

1 Die Aufsichtsbehörden anerkennen die Strahlenschutzausbildungen wie folgt:

b. das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) die Ausbildungen aus den Bereichen Kernanlagen und Paul Scherrer Institut;

2 Bei Unklarheit über die Zuständigkeit zur Anerkennung sprechen sich BAG, ENSI und Suva gegenseitig ab.

3 Strahlenschutzausbildungen, die vom BAG, vom ENSI oder von der Suva angeboten werden, sind jeweils durch eine der anderen Aufsichtsbehörden anerkennen zu lassen.

Anhang 2

Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausbildungen aus den Bereichen Kernanlagen und Paul Scherrer Institut

Ziffer 4

4. Routineaufgaben im Strahlenschutz können an Strahlenschutzbeauftragte delegiert werden. Deren Ausbildung ist geregelt in Anhang 3, Tabelle 3B (Arbeitsbereich B/C)

Für Transporte im ENSI-Bereich wird die Ausbildung gemäss Anhang 3, Tabelle 3A (Sachkunde) bzw. Tabelle 3B (Sachverstand) verlangt.

Tabelle 2, Erklärung Tabellenlegenden

Gültig für die Berufsgruppen:

9 Berufe aus den Bereichen Kernanlagen und Paul-Scherrer-Institut

9.1 Strahlenschutzfachkraft im ENSI-Bereich (Sachkunde nach Art. 16 StSV)

9.2 Strahlenschutztechniker/in im ENSI-Bereich (Sachkunde nach Art. 16 StSV) 9.3 Strahlenschutz-Sachverständige/r im ENSI-Bereich (Sachverstand nach Art.

18 StSV)

34 SR 814.501.261